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Aktenzeichen VI 176/18

Datum 30.10.1918

Leitsatz 1. Stellt die zu dem wirtschaftlichen Zwecke eines Einstehens für fremde Schuld eingegangene Wechselverpflichtung einen Bürgschaftsvertrag dar dergestalt, daß die Schriftform des Wechsels die in § 766 BGB. vorgesehene schriftliche Form für die Bürgschaftserklärung ersetzt und demgemäß auch auf den zahlenden Wechselverpflichteten die durch den Wechsel gesicherte Forderung auf Grund des § 774 BGB. übergeht? 2. Entsprechende Anwendung des § 774 BGB.? 3. Wirkung einer Einschränkung des Antrags des Berufungsbeklagten für die Rechtskraft des ersten Urteils. 4. Vertragsverletzung bei der Weiterbegebung eines Garantiewechsels durch Unterlassung der Mitteilung eines Abkommens, wonach die Unterzeichner des Wechsels aus diesem nur beschränkt und erst dann in Anspruch genommen werden sollen, wenn alle anderen Sicherheiten erschöpft sind.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405E180085

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