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Aktenzeichen III 505/18
Datum 28.03.1919
Leitsatz 1. Ist das Revisionsgericht, wenn ein Notar wegen Amtspflicht- und wegen Vertragspflichtverletzung verurteilt ist, trotz Fehlens der Revisionssumme zur Nachprüfung der Vertragshaftung befugt? 2. Amtspflicht des beurkundenden Notars zur Belehrung der Beteiligten. Haftet der Notar wegen Verletzung dieser Pflicht auch einem Dritten, in dessen Interesse die Beurkundung erfolgen sollte? 3. Zur Auslegung des § 2271 Abs. 2 BGB.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746405F460214
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