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Aktenzeichen V 323/15

Datum 21.05.1919

Leitsatz 1. Genügt bei einer Nichtigkeitsklage wegen mangelnder gesetzlicher Vertretung von Minderjährigen zur Annahme einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Genehmigung der Prozeßführung nach § 579 Nr. 4 ZPO. immer schon der Umstand, daß der richtige gesetzliche Vertreter dem vermeintlichen bei der Prozeßführung beratend zur Seite gestanden hat, oder ist zu prüfen, ob die Prozeßführung in wesentlichen Teilen denselben Verlauf genommen hätte, wenn der richtige Vertreter seine Vertretungsbefugnis gekannt und selbsthandelnd den Prozeß geführt hätte? 2. Sind Miterben zu einer von minderjährigen Streitgenossen wegen unrichtiger Prozeßvertretung erhobenen Nichtigkeitsklage auch dann zuzuziehen, wenn ihnen der Wiederaufnahmegrund nicht zur Seite steht und sie die Rechtsmittelfristen haben verstreichen lassen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640600A0048

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