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Aktenzeichen V 159/19

Datum 29.11.1919

Leitsatz 1. Hat bei der Pfändung einer vorläufigen Eigentümergrundschuld aus §§ 1190, 1163 BGB., die als solche im Grundbuche zunächst nicht eintragbar ist, das im Pfändungsbeschlusse enthaltene Verfügungsverbot bedingte Wirksamkeit? Erlangt es, nachdem die Eigentümergrundschuld endgültig festgestellt und die Pfändung im Grundbuch eingetragen worden ist, rückwirkende Kraft? 2. Welche Bedeutung hat der Verzicht des eingetragenen Gläubigers auf den nicht valutierten Teil einer Höchstbetragshypothek?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464061410223

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