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Aktenzeichen V 129/19

Datum 19.05.1920

Leitsatz 1. Liegt eine Klagänderung vor, wenn zur Begründung eines negatorischen Anspruchs rechtsverletzende Tatsachen geltend gemacht werden, die sich erst im Laufe des Rechtsstreits ereignet haben? 2. Kann der Grundeigentümer der Einleitung von Grubenwässern aus einem Bergwerke in einen Wasserlauf auch dann nicht widersprechen, wenn Abhilfemaßregeln gegen die Verunreinigung des Wasserlaufs zwar technisch möglich, wirtschaftlich aber undurchführbar sind? 3. Ist beim Zusammentreffen mehrerer Immissionen, von denen die eine übermäßig ist und den öffentlichen Strom in unzulässiger Weise verunreinigt, die übrigen sich aber in den Grenzen des Erlaubten halten und für sich allein unschädlich sind, die Abwehrklage und ein Schadensersatzanspruch eines Anliegers, dem ein Privatrecht an dem öffentlichen Strome zusteht, auch gegenüber den Immittenten begründet, deren Einleitungen das Maß des Zulässigen nicht übersteigen? 4. Kann der Gläubiger, der die Herstellung der beschädigten Sache selbst übernommen hat, vom Schuldner auch den Ersatz solcher Aufwendungen verlangen, die sich zwar hinterher als unzweckmäßig und überflüssig darstellen, zur Zeit ihrer Vornahme aber als sachgemäß angesehen werden konnten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464063340172

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