1. Dauer der Handlungsvollmacht Dritten gegenüber. 2. Dauer der Haftung dessen, welcher einmal Inhaber eines nicht dem Firmenrechte unterliegenden Handelsbetriebes gewesen ist, für später in diesem Handelsbetriebe auf seinen Namen abgeschlossene Geschäfte Dritten gegenüber.
3. Unter welchen Voraussetzungen ist nach den Bestimmungen der Civilprozeßordnung der Eid nur einem oder einzelnen unter mehreren Streitgenossen aufzuerlegen?
Unter welchen Voraussetzungen ist bei Rechtsstreitigkeiten der im §. 120a der Reichsgewerbeordnung gekennzeichneten Art der Rechtsweg definitiv verschlossen und zur Zeit nicht offen?
Kann die Anfechtung auf Grund des §. 3 Ziff. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1879 auch dann erfolgen, wenn das betreffende Rechtsgeschäft nicht von dem Schuldner persönlich mit einem der dort benannten Verwandten desselben, sondern von einem gesetzlichen Vertreter des Schuldners abgeschlossen ist?
Steht dem Gerichte, vor welchem auf Grund des §. 149 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten ein vermögensrechtlicher Anspruch verfolgt wird, die Entscheidung auch darüber zu, ob die Verwaltungsbehörde mit Recht die Voraussetzung des §. 24 gedachten Gesetzes (Umgestaltung der Behörde) als vorhanden angenommen habe?
1. Sind alle Mitglieder des Vorstandes einer eingetragenen Genossenschaft für die Geschäftsführung verantwortlich?
2. Erstreckt sich die von der Generalversammlung einer eingetragenen Genossenschaft dem Vorstande erteilte Decharge auch auf Pflichtwidrigkeiten des Vorstandes, welche aus dem der Versammlung vorgelegten Geschäftsberichte nicht erkennbar sind?
Findet Art. 349 Abs. 3 H.G.B. auch dann Anwendung, wenn der Anspruch aus der Mangelhaftigkeit der Ware einer aus irgend einem anderen Rechtsgeschäfte entstandenen Forderung gegenüber Kompensationsweise geltend gemacht wird?
1. Wann geht das Eigentum einer von einem anderen Orte übersandten Ware auf den Käufer über?
2. Bedeutung der Übergabe eines an Order lautenden Konnossements für den Eigentumsübergang.
3. Sind die ädilitischen Rechtsmittel beim Gattungskaufe zulässig?
Handelt Art. 301 H.G.B. nur von solchen Verpflichtungsscheinen, welche ein reines Summen- oder Quantitätsversprechen enthalten? Wird dem kaufmännischen Verpflichtungsscheine dadurch seine rechtliche Natur entzogen, daß in demselben die Angabe eines Verpflichtungsgrundes enthalten ist?