1. Fallen unter die Vorschrift des §. 749 Ziff. 3 C.P.O. auch die Zinsen eines dem Schuldner auf seinen Erbteil angewiesenen Kapitales, welches im übrigen durch die Bestimmung des Erblassers seiner Verfügung völlig entzogen ist und für benannte Nacherben erhalten bleiben soll?
2. Kommt bei Feststellung des Notbedarfes des Schuldners die bloße Erwerbsfähigkeit desselben in Betracht?
1. "Dringliche Fälle" bei der Beschwerdeeinlegung im Sinne des §. 532 Abs. 1 C.P.O.
2. Findet Anwaltszwang statt bei allen Beschwerden im Zwangsvollstreckungsverfahren, wenn die Hauptsache in erster Instanz bei einem Landgerichte anhängig war?
Ist, falls in der Berufungsinstanz ein bedingtes Urteil ergehen muß, über die Berufung als solche, oder vielmehr über die Sache selbst bedingt zu erkennen?
Ist als Beschwerdegegenstand, falls nur ein geltend gemachtes Retentionsrecht unter den Parteien streitig ist, die retinierte Leistung, oder eventuell nur die an Wert geringere Leistung, wegen welcher das Retentionsrecht ausgeübt werden soll, anzusehen?
Unter welchen Voraussetzungen ist nach den Bestimmungen der Civilprozeßordnung der Eid nur einem oder einzelnen unter mehreren Streitgenossen aufzuerlegen?
1. Wie ist der Wert des Streitgegenstandes zu bestimmen bei einer Klage, welche auf die Feststellung gerichtet ist, daß dem Beklagten keinerlei Ansprüche gegen den Kläger zustehen?
2. Behandlung des Kostenpunktes bei einer nach Maßgabe des §. 12 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte von einem Rechtsanwalte erhobenen, erfolgreichen Beschwerde.