Ist der § 260 C.P.O. auch dann anwendbar, wenn die Unbestimmbarkeit der Höhe eines entstandenen Schadens darauf beruht, daß der Zeitpunkt der Entstehung des Schadens unsicher ist?
Umwandelung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Kann ein Aktionär, der sich mit einem Teile seiner Aktien an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt, gleichwohl die Beschlüsse der Generalversammlung der Aktionäre, durch welche die Auflösung der Aktiengesellschaft zum Zwecke ihrer Umwandelung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne Liquidation auf Grund einer bestimmten Bilanz beschlossen ist, auf Grund der Aktien, mit denen er sich an der neuen Gesellschaft nicht beteiligt, anfechten?
Umwandelung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Kann ein Aktionär, der sich mit einem Teile seiner Aktien an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt, gleichwohl die Beschlüsse der Generalversammlung der Aktionäre, durch welche die Auflösung der Aktiengesellschaft zum Zwecke ihrer Umwandelung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne Liquidation auf Grund einer bestimmten Bilanz beschlossen ist, auf Grund der Aktien, mit denen er sich an der neuen Gesellschaft nicht beteiligt, anfechten?
1. Kann der Verkäufer im Wege des sog. Selbsthilfeverkaufes (Art. 343 H.G.B.) nur solche Ware öffentlich verkaufen lassen, welche sich in seinem Besitze befindet oder doch seiner thatsächlichen Verfügung unterworfen ist?
2. Ist in dieser Beziehung den gesetzlichen Voraussetzungen genügt, wenn der Verkäufer die von ihm öffentlich verkauften Coaks zwar bei einer Zeche bestellt hatte und nach erfolgter Abrufung beziehen konnte, die Abrufung zur Zeit des Verkaufes aber noch nicht erfolgt war?
3. Hat das Gericht, wenn die Klage lediglich auf Art. 343 H.G.B. gestützt wurde, auf Grund des vorgetragenen Thatbestandes zu prüfen, ob nicht nach freiem Ermessen auf Schadensersatz zu erkennen sei?
4. Muß den Anforderungen in Art. 343 H.G.B. auch dann genügt werden, wenn ein Zahlungsverzug vorliegt, und der Verkäufer sich bei Ausübung seines Wahlrechtes für den Selbsthilfeverkauf entschieden hat?
Anmeldung und Beschreibung eines Modelles behufs der Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle. Bedeutung des Inhaltes der Anmeldung bei Differenz zwischen Anmeldung und Modell.
1. Übergabe von Inhaberpapieren, welche keinen Talon besitzen, und deren Koupons erschöpft sind, zur Besorgung des Umtausches, bezw. neuer Koupons an einen Bankier. Können gegenüber einem zweiten Bankier, an welchen die Papiere zu dem gleichen Zwecke weitergegeben sind, die ihm ausgelieferten neuen Stücke seitens des Eigentümers der alten Stücke vindiziert werden, und zwar auch dann, wenn nicht zu ermitteln ist, welche speziellen Stücke der Bankier an Stelle der alten Stücke des Klägers erhalten hat?
2. Pfandrecht des zweiten Bankiers an den Papieren wegen seiner Forderungen an den ersten Bankier. Erwirbt er dasselbe auch an den neuen Stücken und in welchem Zeitpunkte?
3. Steht dem Erwerbe des gesetzlichen Pfandrechtes auf Grund des Art. 374 H.G.B. entgegen, daß, einer unter Bankiers bestehenden Übung entsprechend, für solche Besorgung eine spezielle Vergütung nicht berechnet wurde?
4. Vertragsmäßiges Pfandrecht an allen für Rechnung seines Geschäftsfreundes bei dem Bankier "ruhenden" Wertstücken. Voraussetzungen der Redlichkeit des Bankiers beim Erwerbe des Pfandrechtes. Ist die Eideszuschiebung über seine Kenntnis von der Nichtberechtigung des Anderen zur Verpfändung zulässig?
Inwiefern hat der Konkursverwalter einen Absonderungsanspruch, welcher auf Grund von § 41 Ziff. 2 K.O. an sämtlichen Gegenständen der Konkursmasse geltend gemacht wurde, bei Fortsetzung des Konkursverfahrens zu berücksichtigen? Kann der Absonderungsberechtigte mit seinem Anspruche an den Erlös der vom Verwalter verwerteten Massegegenstände auf die Schlußverteilung verwiesen werden?
1. Ist die Anfechtung eines Veräußerungsvertrages aus § 24 Ziff. 1 K.O. ausgeschlossen, wenn das Entgelt dem Werte der veräußerten Gegenstände völlig entspricht?
2. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einem sog. Deckungsgeschäfte anzunehmen, daß der Schuldner in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, gehandelt habe?