Kann derjenige, welcher ein Grundstück durch formgültigen Vertrag gekauft, aber die Auflassung noch nicht erlangt hat, das Eigentum an demselben durch Bebauung (Inädifikation) erwerben?
1. Schuldübernahme; Voraussetzungen der Entstehung eines selbständigen Forderungsrechtes des Gläubigers gegen den Übernehmer; Zulässigkeit von Einreden aus dem Vertrage zwischen Schuldner und Übernehmer.
2. Verpflichtung des Cedenten zur urkundlichen Erklärung über den Umfang der Cession.
Erwirbt der uneheliche Vater auch dann durch nachfolgende Eheschließung mit der Mutter die väterliche Gewalt über das Kind, wenn das letztere inzwischen von einem Dritten rechtsgültig adoptiert worden ist?
1. Können subjektive Rechte unmittelbar durch Gewohnheitsrecht entstehen?
2. Können für alle Angehörige einer Personenklasse (Häuslinge, Anbauer) servitutische Rechte an der Gemeinheit dadurch entstehen, daß die Rechte von einer größeren Zahl jener Personen in der gesetzlichen Ersitzungszeit ausgeübt werden?
Kann der im Ehescheidungsurteile für den schuldigen Teil erklärte Ehegatte das gegen die Entscheidung an sich zulässige Rechtsmittel mit Erfolg zu dem Zwecke einlegen, daß, während die erkannte Ehescheidung selbst unangefochten bleibt, der Ausspruch des Gerichtes über die Schuldfrage beseitigt werde?
1. In welchem Umfange haftet der Staat für ungenügende Kontrolle des Depositenwesens durch seine Aufsichtsorgane?
2. Wann ist in solchem Falle die actio legis Aquiliae wegen Unterlassungen begründet?
1. Begriff der "Schenkung" im Sinne des § 38 der preußischen Vormundschaftsordnung.
2. Haftung der Vormünder, welche der Vorschrift des § 39 ebenda zuwider Mündelgelder auf Hypothek ohne vorangegangene Abschätzung des Pfandgrundstückes angelegt haben, für den bei der Zwangsversteigerung eingetretenen Ausfall.
1. Inwiefern ist der Rechtsweg über die Frage ausgeschlossen, ob ein von der Berufsgenossenschaft eingeforderter Beitrag zur Unfallversicherung (§§ 71-74 des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1884) noch rückständig oder bereits früher getilgt ist?
2. Zur Auslegung des § 9 des preußischen Gesetzes vom 24. Mai 1861 (G.S. S. 241).