Entstehen dadurch daß gegen ein Urteil von beiden Parteien Berufung eingelegt wird, zwei Streitsachen, welche, wenn eine gemeinsame Verhandlung stattfinden soll, verbunden werden müssen?
Ist, wenn eine solche Verbindung stattgefunden hat, den Anwälten für die vor derselben entwickelte Thätigkeit nur eine Prozeßgebühr zu bewilligen oder für jede Berufung eine besondere Prozeßgebühr zu berechnen?
1. Unter welchen Voraussetzungen ist eine einstweilige Verfügung auf Abberufung der Liquidatoren einer offenen Handelsgesellschaft auf Antrag eines der bisherigen Gesellschafter zulässig?
2. Unzulässige Beschränkung des Geschäftsbetriebes des zweiten Gesellschafters, welcher das Warenlager der liquidierenden Gesellschaft gekauft hat, durch einstweilige Verfügung.
Unterschied zwischen der Feststellungsklage des §. 231 und der sogenannten Inzidentfeststellungsklage des §. 253 C.P.O.
Unter welchen Voraussetzungen liegt eine unzulässige Änderung der Inzidentfeststellungsklage vor?
Ist der Rechtsstreit, wenn das Berufungsgericht das den Kläger im Urkundenprozesse abweisende erstinstanzliche Urteil abändert und den Beklagten unter Vorbehalt seiner Rechte verurteilt, an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen?
Kann der Kläger, dessen Antrage gemäß das erste Urteil ergangen ist, nach Einlegung der Berufung seitens des Beklagten seinen Antrag in dem durch §§. 491. 240 Nr. 2, 3 C.P.O. gestatteten Umfange erweitern?
Ist die Berufung immer unzulässig, wenn der Berufungskläger dem in der Hauptsache ergangenen Urteile erster Instanz nachgekommen ist und als sein Interesse an der Berufung die Herbeiführung einer anderen Entscheidung im Kostenpunkte bezeichnet?