Steht den in dem §. 18 des preuß. Gesetzes vom 8. Juli 1875, betreffend die Ausführung der §§. 5 und 6 des Gesetzes v. 30 April 1873 wegen Dotation der Provinzial- bezw. Kommunal-Verbände (G.S. S. 497), erwähnten Provinzial-, bezw. Kommunal-Verbänden infolge Übertragung der Verwaltung und Unterhaltung der Staatschausseen die Wegebaupolizei in Bezug auf diese Straßen zu?
Ist für die Vergütung expropriierter Grundstücke die Zeit der Expropriation unbedingt entscheidend? Unterschied von gemeinem Wert (Preis) und außerordentlichem Wert (Interesse).
1. Begründet der Umstand, daß der Grund und Boden eines gewissen Landstriches sich zu früheren Zeiten in dem besonderen Eigentume des Landesherrn befunden hat, eine Vermutung für das Eigentum des Fiskus an den innerhalb der Grenzen jenes Landstriches belegenen Seen?
2. Kann aus einem Vertrage, mittels dessen der Fiskus die ihm in einem Landsee zustehende Fischerei in Erbpacht überlassen hat, ein Anerkenntnis des Erbpachters hergeleitet werden, daß der Fiskus Eigentümer des Sees ist?
Hat die in getrennten Gütern lebende Ehefrau, um aus den von ihr abgeschlossenen lästigen Verträgen für sich Eigentum zu erwerben, den Nachweis zu führen, daß sie zu dem Erwerb ihr eigenes Vermögen verwendet hat?
1. Ist für die Entschädigungsklage im Falle der Enteignung von Grundeigentum das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück belegen ist, ausschließlich zuständig, so daß der in Anspruch Genommene nicht in seinem persönlichen Gerichtsstande belangt werden kann?
2. Ist die sechsmonatliche Frist zur Beschreitung des Rechtsweges gegen die Entscheidung der Bezirksregierung über die Höhe der Entschädigung bei der Enteignung von Grundeigentum eine Verjährungs- oder eine Rechtsmittelfrist?
Sind die nach §. 38 der preußischen Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 für unzulässig erklärten Schenkungen seitens des Vormundes für den Mündel, wenn sie erfolgt sind, dergestalt ungültig, daß der Vormund, bezw. der Mündel, das Geschenkte zurückfordern, bezw. mit demselben aufrechnen kann?
Kann der Ersteher eines subhastierten Grundstückes auf Grund des Zuschlagsurteiles auch solche bewegliche Sachen in Anspruch nehmen, welche zwar zur Zeit der Einleitung der Subhastation Pertinenzen des Grundstückes waren, aber von dem Eigentümer des letzteren vor der Versteigerung zum Zwecke dauernder Trennung, wennschon unbefugter Weise, von demselben entfernt sind?