1. Der Kurator eines wahnsinnigen Volljährigen, dem eine Erbschaft anfällt, erwirbt für denselben nach gemeinem Rechte nur den einstweiligen Verwaltungsbesitz. Stirbt der Kurand im Wahnsinne, so fällt, wenn er Miterben hatte, sein Erbteil an diese oder deren Erben nach den Grundsätzen des Anwachsungsrechts.
2. Die Ausschlagung einer Erbschaft zu Gunsten eines Dritten ist eine Antretung der Erbschaft mit gleichzeitiger Übertragung derselben auf den Dritten.
Haftung des Vindikationsbeklagten für Gewinn, welchen der Vindikationskläger durch Benutzung der vorenthaltenen Sache während der Zeit vor dem Beginn des Prozesses hätte ziehen können, nach gemeinem Rechte? Begründung des Anspruches auf entgangenen Gewinn.
1. Unter welchen Voraussetzungen ist die Ehefrau während bestehender Ehe zur Rückforderung ihrer Illaten berechtigt?
2. Nimmt das bei Eingehung der Ehe vorbehaltene Vermögen der Ehefrau dadurch allein, daß es die letztere während der Ehe dem Manne überläßt, den rechtlichen Charakter eines Illatums an?
Beweislast hinsichtlich des Vorbehaltes.
Besteht das Pfandrecht fort, wenn die durch dasselbe gesicherte Forderung bezahlt, die Zahlung aber mit der Paulianischen Klage angefochten und infolge klaggemäßen Urteiles der gezahlte Betrag zurückgezahlt wird?
Kann ein konstanter Gerichtsgebrauch, der sich für den stets angewendeten Rechtssatz, daß unständige Servituten nur durch unvordenkliche Verjährung ersessen werden können, lediglich auf mißverstandene römische Rechtsstellen stützt, partikulares Gewohnheitsrecht erzeugen?
Ist die Anwendbarkeit der Kabinetsordre vom 30. April 1847 ausgeschlossen, wenn bewegliche Gegenstände nicht zum Zwecke des Verkaufes, sondern zum Zwecke der Verwendung durch den Käufer gekauft werden?
Kann auf Grund des gegen eine Handelsgesellschaft ergangenen Urteils, welches für provisorisch vollstreckbar erklärt ist, nachdem Berufung gegen dasselbe eingelegt worden, die Verurteilung eines der Teilhaber erwirkt werden?
Sind die gemeinrechtlichen Vorschriften über das Privileg des Fiskus für Steuern und öffentliche Abgaben im Gebiete des ehemaligen Großherzogtum Berg auch unter Herrschaft des Code civil in Kraft verblieben?
Finden die Bestimmungen des L.R.S. 887 über Anfechtung von Erbteilungen auch in dem Falle Anwendung, wenn ein Miterbe als Gläubiger des Nachlasses in Bezug auf sein Forderungsrecht verkürzt worden ist?