Gewähren der §. 4 Abs. 7 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 und der §. 2 des Ges. vom 24. Februar 1850 dem Fiskus ein Privilegium, auf Grund dessen er gemäß A.L.R. II. 14. §. 79 über seine Befreiung von Kommunalsteuern rechtliches Gehör verlangen kann?
Erfordert die Schenkung einer verbrieften Forderung durch außergerichtliche Cession zu ihrer Rechtsverbindlichkeit für den Cedenten neben der Cession und deren Annahme auch die Übergabe der Cessionsurkunde und des Schuldinstrumentes an den Cessionar?
Steht es dem Schuldner einer cedierten Forderung zu, die Abweisung der seitens des Cessionars angestrengten Klage deswegen zu verlangen, weil der Vertrag über die Forderungsabtretung unter den Voraussetzungen des §. 309 der preuß. Konkursordnung vom 8. Mai 1855 abgeschlossen, also nach A.L.R. I. 3. §. 35 dem Cessionar ihm gegenüber keine Rechte verleihe?
Kann eine Kollision der Hypothek mit dem später eingetragenen Vorkaufsrechte eintreten? Findet auf solchen Fall die Bestimmung §. 47 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1872 Anwendung?
Wird ein während gütergemeinschaftlicher Ehe von der Ehefrau ohne Genehmigung des Ehemannes geschlossener Vertrag für die Ehefrau durch die Trennung der Ehe verbindlich? - Voraussetzung der Haftung aus nützlicher Verwendung.
Sind für die Auslegung der für die neuen Landesteile der Preußischen Monarchie erlassenen Stempelgesetze und der denselben angehängten Stempeltarife, insbesondere bezüglich der Voraussetzungen und Merkmale der in den Tarifen mit den civilrechtlichen Benennungen aufgeführten Geschäfte, die Bestimmungen des preußischen Allgemeinen Landrechts maßgebend?
Berechnung der Stempelabgabe für einen Vertrag über Lieferung einer Quantität Eisenbahnschienen einer speciell bestimmten Art.
1. Ist eine Änderung der Klage (des Klagegrundes) anzunehmen, wenn mittels der Paulianischen Klage in erster Instanz die Ungültigkeitserklärung eines zum vollgültigen Abschlusse gelangten, angeblich zur Benachteiligung der Gläubiger vereinbarten Rechtsgeschäftes beantragt, und später der Antrag auf die außerdem zu erkennende Ungültigkeitserklärung einer jüngeren Rechtshandlung erstreckt wird, welche, ohne ein selbständiges Rechtsgeschäft darzustellen, sich darauf beschränkt, das Vorhandensein thatsächlicher Voraussetzungen des in der Klage angefochtenen Rechtsgeschäftes zu konstatieren?
2. Ist die durch den §. 240 Ziff. 2 C.P.O. zugelassene Erweiterung des Klagantrages noch in zweiter Instanz zulässig?
3. Ist der Gläubiger, der gegen einen zahlungsunfähigen Schuldner für seine Forderung einen vollstreckbaren Titel erlangt hat, nach den Grundsätzen des preuß. Allgemeinen Landrechts legitimiert, eine Rechtshandlung, durch welche derselbe nur zum Scheine Vermögensobjekte veräußert hat, zum Zwecke seiner Befriedigung aus denselben anzufechten?
4. Ist der Übergang des nutzbaren Eigentums auf den Fideikommiß-Nachfolger durch dessen Eintrag in das Grundbuch bedingt?
Wann muß - bei bekannt gemachter Cession - die Forderung fällig geworden sein, welche der abgetretene Schuldner aus der Person des Cedenten dem Cessionar in Gegenrechnung stellt?