Inwiefern kann der Fiskus aus dem gemeinen Eigentum, welches dem Staate an einem öffentlichen Flusse zusteht, ein Recht herleiten, sich die in dem Flußbette lagernden Steine anzueignen?
Hat eine im Wege des Arrestverfahrens für eine persönliche Forderung im Grundbuche eingetragene Vormerkung zur Erhaltung des Rechtes auf Eintragung einer Hypothek (§. 22 des Gesetzes vom 5. Mai 1872 über den Eigentumserwerb 2c) gar keine oder hat sie wenigstens die Wirkung einer Verfügungsbeschränkung gemäß A.L.R. I. 29. §§. 81. 83?
Ist der auf Grund eines nach früherem Rechte stattgefundenen Eigentumserwerbes in das Grundbuch eingetragene Eigentümer befugt, den bei seiner Eigentumsklage erforderlichen Nachweis seines Eigentums lediglich nach §. 7 des Gesetzes vom 5. Mai 1872 auf die Eintragung zu stützen?
Enthält die Vorschrift des §. 425 A.L.R. I. 11 ein Verbotsgesetz gegen die Übernahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft für eine cedierte Forderung seitens des Cedenten?
Ist der Besitzer eines verpfändeten Grundstückes verpflichtet, ein der Subhastation desselben entgegenstehendes Hindernis, welches beim Erwerbe des Grundstückes schon bestand, zu beseitigen, dasselbe namentlich aus dem Nexus der öffentlichen Straße einer Stadt wieder zu lösen?
Enthält §. 13 des Gesetzes vom 28. Februar 1843 ein absolutes Verbot eines Rückstaues, durch den eine Überschwemmung oder Versumpfung eines Nachbargrundstückes bewirkt wird, und ist daher der Erwerb eines solchen Rückstaurechtes durch Ersitzung ausgeschlossen?
Bedeutung der Pachtaufkündigung durch den Adjudikatar im Falle schuldenhalber-notwendiger Subhastation des Pachtgrundstückes (A.L.R. I. 21. §§. 350. 351). -- Beschränkter Übergang der Verpflichtungen aus dem Pachtvertrage auf den Adjudikatar.
Ebenso wie seitens des Patrons ist seitens der Kirchengemeinde, wenn diese die Ersitzung des Patronatrechtes behauptet, ein vierundvierzigjähriger Besitzstand nachzuweisen.
Finden die §§. 21. 22 A.L.R.'s I. 13 Anwendung, wenn es sich nicht um eine Vollmacht, sondern um einen Auftrag zur Vermittelung eines Rechtsgeschäftes handelt?