Aufnahme eines Darlehns im Interesse eines Anderen mit Verbürgung des Anderen für das Darlehn. Rechtsfolgen für das Verhältnis zwischen Hauptschuldner und Bürgen.
Steht ein nach vorgängigem Aufgebot behufs Ermittelung des Nachlaßbestandes ergangenes Ausschlußurteil der Aufrechnung einer nicht angemeldeten Forderung gegen eine zum Nachlasse gehörende Forderung entgegen, wenn die Voraussetzungen der Aufrechnung vor dem Erlasse des Ausschlußurteiles vorgelegen haben?
Berechtigt die bloße Widerrechtlichkeit der Führung eines nicht gehörig erworbenen Familiennamens einen befugten Träger desselben zur gerichtlichen Verfolgung?
Kann der Schuldner bei einem Nachzahlungsversprechen einen Einwand daraus herleiten, daß eine eingetretene Verbesserung seiner Vermögenslage zur Zeit des Prozesses nicht mehr fortbestehe? oder daraus, daß er noch andere Gläubiger, die in besserer oder gleicher Lage wie der Kläger seien, befriedigen müsse?
Unter welchen Voraussetzungen darf der zur Rückgabe eines Grundstücks verpflichtete Schuldner den Besitz des Grundstücks aufgeben? Darf er das Angebot des Grundstücks und die Androhung der Preisgabe verbinden?