1. Unter welchen Umständen ist eine Willenserklärung wegen Irrtums über die rechtlichen Wirkungen des Rechtsgeschäfts gemäß § 119 BGB. anfechtbar?
2. Ist ein Bereicherungsanspruch gegen den Nachhypothekar begründet, wenn eine vorgehende Hypothek auf Grund einer Löschungserklärung gelöscht ist, der ein die Anfechtbarkeit nicht begründender Irrtum zugrunde liegt?
Ist die Vorschrift des § 281 BGB. über die Verpflichtung zur Herausgabe eines erlangten Ersatzes unmittelbar oder entsprechend auch auf Gattungsschulden anzuwenden?
1. Können Wechselforderungen auch ohne Übergabe des Wechsels wirksam übertragen werden?
2. Inwieweit trifft es zu, daß Verfügungen eines nach außen als Wechselgläubiger legitimierten Inkassomandatars für den Auftraggeber bindend sind und daß ein Urteil, wodurch jenem das Wechselrecht aberkannt wird, auch gegen diesen Rechtskraft schafft?
Steht im Falle eines Verkaufs mit Kriegsklausel das Recht, den Vertrag aufzuheben, dem Verkäufer nach Ausbruch des Krieges ohne zeitliche Grenze zu? Nach welchen Grundsätzen ist die Frist zur Erklärung zu bemessen?
1. Zur Frage der Bindung durch gemeinschaftliches Testament gemäß §§ 492, 493 ALR. II, 1.
2. Bleibt eine Quasipupillarsubstitution des preußischen Rechtes wirksam, wenn das geisteskranke Kind nach dem 31. Dezember 1899 verstirbt?
Kann der Gläubiger einer Hypothek für Zinsrückstände einer anderen Hypothek den Vorrang vor jener mit dinglicher Wirkung einräumen, ohne daß es dazu der Eintragung der Rangänderung und der Zustimmung des Eigentümers bedarf?