1. Wird durch die urkundliche. Errichtung einer inländischen Zweigniederlassung seitens einer ausländischen Aktiengesellschaft die Stempelpflichtigkeit aus Tarifnummer 1 A Anm. zu a, b unter Nr. 3 des RStempG. vom 3. Juli 1913 begründet?
2. Auf welcher Urkunde ruht die Abgabepflicht?
3. Findet § 8 Abs. 1 RStempG. auf den Fall der Errichtung einer Zweigniederlassung Anwendung?
Ist das Ersuchen eines Vormundschaftsgerichts um Vernehmung eines Minderjährigen über die Frage, ob er der Erzeuger eines unehelichen Kindes sei, unter allen Umständen abzulehnen, wenn nicht vorher der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen zu einer Anerkennung der Vaterschaft seine Zustimmung erteilt hat?
Unter welchen Voraussetzungen findet die Befreiungsvorschrift Nr. 3 der Tarifnr. 3 A zu a RStempG. vom 3. Juli 1913 auf Gewinnanteilscheinbogen Anwendung?
1. Zur Lehre von der novierenden Kraft des Saldoanerkenntnisses. Wird die Kontokurrentforderung einer Aktiengesellschaft, die bei liquidationsloser Verschmelzung der Inhaberin mit einer anderen Aktiengesellschaft gemäß § 306 Abs. 4 HGB. bis zum Ablaufe des Sperrjahres noch als Bestandteil des Vermögens der aufgelösten Gesellschaft zu gelten hat, diesem Vermögen schon dadurch entfremdet, daß die übernehmende Gesellschaft den Saldo zieht und der Kunde ihn anerkennt?
2. Wie sind bei solcher Rechtslage die Zahlungen des Kontokurrentkunden zu behandeln?
3. Gilt der Grundsatz, daß Sondervermögen wird, was durch Rechtsgeschäft mit Mitteln des Sonderguts erworben ist, auch im Falle des § 306 Abs. 4 HGB.?
4. Umkehrung der Beweislast.