Ist im Falle der taxierten Police (§ 793 HGB., § 16 Allg. SVB.) die Taxe für die Berechnung der Freiprozente nach § 845 HGB. (§ 97 Allg. SVB.) unbedingt maßgebend? Vorbehalte für Sonderschätzungen.
Ist für die Feststellung, daß ein nach dem Kriegsleistungsgesetze vom 13. Juni 1873 zu vergütender Schade entstanden sei, der ordentliche Rechtsweg gegeben?
1. Die Begriffe "ständische Institute" und "Kommunalverband" im preuß. Pensionsgesetze vom 27. März 1872/29. Mai 1907 § 27 Abs. 2.
2. Innerer Grund der gesetzlichen Vorschriften über Kürzung des Ruhegehalts.
3. Bestimmt die Anstellungsbehörde maßgebend, welcher Teil des Diensteinkommens eine Dienstaufwandsentschädigung ist?
Irrtum über den Inhalt der Willenserklärung, wenn bei einem Kaufe die Berechnung des Preises unter Annahme eines unrichtigen Gewichts der Kaufsache erfolgt ist. Schließt der Umstand, daß das Gewicht lediglich im Wege der Schätzung ermittelt worden ist, die Anfechtung der Willenserklärung wegen Irrtums aus?
1. Ist eine Abtretung wirksam, wenn der Abtretende berechtigt bleiben soll, im eigenen Namen die Forderung einzuziehen?
2. Kann der Gläubiger einer Briefhypothek, der eine privatschriftliche Urkunde über Abtretung der Hypothek und den Hypothekenbrief dem Zessionar ausgehändigt hat, sich einem dritten Erwerber gegenüber darauf berufen, daß er in Wirklichkeit nicht die Hypothek dem Zessionar übereignet habe?
Schadensersatz wegen Beschränkungen des Grundeigentums, die auf Grund des preußischen Quellenschutzgesetzes angeordnet werden. Begriff des "Erschließens" einer Quelle.
1. Fällt unter dem Güterstande der Errungenschaftsgemeinschaft ein von der Ehefrau hinter dem Rücken des Mannes aufgenommener Darlehensbetrag auch dann in das Gesamtgut, wenn der Mann weder von dem Erwerbe Kenntnis noch die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Erworbene erlangt?
2. Haftung des Ehemanns aus Bereicherung des Gesamtguts nach §§ 1455, 1519 BGB.
1. Umfang der Rechtskraft eines auf Abweisung einer negativen Feststellungs-Widerklage ergangenen Urteils.
2. Welcher Verjährung unterliegt ein nach § 17 Abs. 1 Satz 2 des Kraftfahrzeuggesetzes erhobener Schadensersatzanspruch eines bei einem Zusammenstoße mehrerer Kraftfahrzeuge oder eines Kraftfahrzeugs mit einer Eisenbahn oder einem Tiere (§ 17 Abs. 2) beschädigten Kraftfahrzeughalters gegen die anderen Beteiligten?
Kann auf die Mitteilung eines ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils von den Parteien wirksam verzichtet werden? Von wem hat die Mitteilung auszugehen?