Aufgebotsverfahren. Ist das Landgericht, in dessen Bezirke das Aufgebotsgericht seinen Sitz hat, für die Klage auf Anfechtung des Ausschlußurteils ausschließlich zuständig?
Kann bei langdauernden Bezugsverpflichtungen der Verpflichtete im Falle der Zerstörung des guten Einvernehmens oder des Vertrauens die Erfüllung verweigern oder sich von seiner Verpflichtung für die Zukunft lossagen?
1. Arglistige Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung durch Erwirkung einer öffentlichen Zustellung wider besseres Wissen als unerlaubte Handlung aus § 826 BGB.
2. Ist die Klage aus § 826 BGB. auf Aufhebung der Wirkungen eines erschlichenen rechtskräftigen Urteils auch dann statthaft, wenn noch Rechtsbehelfe zur Beseitigung des Urteils selbst (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 Abs. 2 Z.P.O.) gegeben waren?
3. Umfang der Rechtskraft eines Urteils, durch welches eine negative Feststellungsklage abgewiesen wird.
4. Gleichheit des Gegenstandes des in einem zweiten Prozesse erhobenen Anspruches mit dem durch das rechtskräftige Urteil des ersten Prozesses abgewiesenen Anspruche.
1. Ist bei Abweisung der Klage die Revision des Beklagten zulässig, wenn die Abweisung nur darauf beruht, daß die Klageforderung durch eine vom Beklagten eventuell zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung für getilgt erachtet ist?
2. Wird eine Arresthypothek, wenn der Arrest wegen mangelnder Rechtmäßigkeit aufgehoben wird, im Falle eines inzwischen eingetretenen Eigentumswechsels von dem Eigentümer zur Zeit der Eintragung, oder von dem gegenwärtigen Eigentümer erworben?
3. Findet die Vorschrift des § 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB. auch auf die Arresthypothek Anwendung?
Besteht für eine Aktiengesellschaft oder für denjenigen, welcher Inhaber des größten Teils ihrer Aktien ist, eine sittliche Pflicht oder eine Anstandspflicht zu Schenkungen zu Gunsten der bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Arbeiter oder deren Hinterbliebenen?
Darf in Preußen eine entrichtete Gemeindesteuer im ordentlichen Rechtswege zurückgefordert werden, wenn im Verwaltungsstreitverfahren die Steuerordnung, auf Grund deren die Einziehung der Steuer erfolgt war, hinterher für ungültig erklärt worden ist?
Was ist unter "bebauten Grundstücken" im Sinne der Befreiungsvorschrift am Schlusse der Tarifnummer 11 des Reichsstempelgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1909 zu verstehen?