Zur Einzahlungspflicht des Aktionärs. 1. Zum Begriffe der Barzahlung nach § 195 Abs. 3 HGB.
2. Wann ist nach § 221 HGB. eine vertragsmäßige Verrechnung zulässig?
3. Inwieweit kann der Zeichner, wenn die Gesellschaft in Konkurs geraten ist, verlangen, daß ihm Zug um Zug gegen die Einzahlung Aktien ausgehändigt werden?
Zur Frage, ob nach den Grundsätzen des gemeinen Rechtes ein Grundeigentümer, dem die Baupolizeibehörde die Genehmigung zur Errichtung eines Baues versagt hat, Entschädigung beanspruchen darf.
Zum Begriffe 1. der "Geschäfte rechtlicher Natur" im Sinne der Tarifst. 73 des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 30. Juni 1909;
2. des sog. Schrankfachvertrags.
Auslegung des Ausdrucks Betriebsstörung in der Vertragsbestimmung: "Betriebsstörungen ermächtigen den Verkäufer zu entsprechender Hinausschiebung der Leistungen."
Zum Begriffe der rechtsgeschäftlichen Verfügungen nach § 4 Abs. 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Beschlagnahme von Fässern vom 28. Juni 1917 (RGBl. S. 577). Sind früher abgeschlossene Lieferungsverträge mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung nichtig geworden?
1. Stellt die zu dem wirtschaftlichen Zwecke eines Einstehens für fremde Schuld eingegangene Wechselverpflichtung einen Bürgschaftsvertrag dar dergestalt, daß die Schriftform des Wechsels die in § 766 BGB. vorgesehene schriftliche Form für die Bürgschaftserklärung ersetzt und demgemäß auch auf den zahlenden Wechselverpflichteten die durch den Wechsel gesicherte Forderung auf Grund des § 774 BGB. übergeht?
2. Entsprechende Anwendung des § 774 BGB.?
3. Wirkung einer Einschränkung des Antrags des Berufungsbeklagten für die Rechtskraft des ersten Urteils.
4. Vertragsverletzung bei der Weiterbegebung eines Garantiewechsels durch Unterlassung der Mitteilung eines Abkommens, wonach die Unterzeichner des Wechsels aus diesem nur beschränkt und erst dann in Anspruch genommen werden sollen, wenn alle anderen Sicherheiten erschöpft sind.
1. Wann bedürfen die bei einem Erbauseinandersetzungsvertrage beteiligten minderjährigen Miterben je eines besonderen gesetzlichen Vertreters?
2. Inwieweit wird durch den Mangel einer solchen Vertretung die Wirksamkeit des Vertrags beeinflußt?