1. Dient die Anfechtung außerhalb des Konkurses der Befriedigung des anfechtenden Gläubigers, wenn sie sich nur gegen eine von mehreren Pfändungen richtet, die verschiedene Gläubiger gleichzeitig in dieselbe Forderung des Schuldners ausgebracht haben? Bewirkt die Anfechtung Nichtigkeit oder nur relative Unwirksamkeit der Pfändung?
2. Worauf geht der Rückgewähranspruch, wenn der auf den Anfechtungsgegner im Verteilungsverfahren entfallene Forderungsteilbetrag hinterlegt ist?
Gewährt die Beamten-Pensions- und Unterstützungskasse der Niederschlesisch -- Märkischen Eisenbahn einen zivilrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Pensionsanspruch? Geht dieser Pensionsanspruch verloren durch disziplinare Entlassung des Beamten nach zuvor erlittenem Dienstunfalle?
Ist der Rechtsweg zugelassen für einen Anspruch auf Zahlung des gemäß der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Tee vom 6. April 1916 (RGBl. S. 252) festgesetzten Übernahmepreises?
Ist derjenige, der vom Berechtigten ermächtigt ist, das Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, auch ohne eigenes Interesse zur Klage befugt?
1. Sind bei Ermittelung der Höhe des Schadensersatzanspruchs, der der Witwe eines Verunglückten nach § 10 Abs. 2 des Kraftfahrzeuggesetzes oder nach § 844 Abs. 2 BGB. zusteht, die Vorteile in Anrechnung zu bringen, die sie durch Verkauf des von ihrem Manne ererbten Geschäfts erzielt hat?
2. Muß sie sich auch das Vermögen anrechnen lassen, das sie durch Beerbung eines nach dem Verunglückten gestorbenen Kindes erlangt hat?
3. In welcher Weise sind die bei Ermittelung des Schadens in Abzug zu bringenden Beträge zu verrechnen, falls wegen mitwirkenden Verschuldens des Verunglückten der Schädiger nur einen Bruchteil des entstandenen Schadens zu erstatten braucht?
1. Ist die Erklärung einer Prozeßpartei, eine Ehe sei unwirksam oder eine Scheinehe, als gerichtliches Geständnis anzusehen?
2. Bleibt die minderjährige Tochter deutscher Eltern, die einen Ausländer heiratet und dadurch die ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt, auch dann der elterlichen Gewalt unterworfen, wenn nach dem ausländischen Rechte der Satz gilt "Heirat macht mündig" oder wenn danach der Ehemann Vormund der Frau ist?