1. Über die Bedeutung der Bekanntmachung erteilter Patente im Patentblatt neben der (früher vorgeschriebenen) Bekanntmachung im Reichsanzeiger.
2. Inwieweit ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Ausschlußfrist für die Klage auf Nichtigerklärung eines Patentes zulässig?
Welchem Zweck dient die Vorschrift über die Lichterführung manövrierunfähiger Schiffe? Inwiefern kann ein Verstoß gegen sie von ursächlicher Bedeutung für den Unfall eines aufkommenden Schiffes sein?
1. Inwieweit ist im Verfahren nach § 42 des preußischen Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838 (GS. S. 505) der ordentliche Rechtsweg zulässig?
2. Welche Erklärungen hat der Staat bei der Durchführung dieses Verfahrens abzugeben?
Können Einwendungen gegen die Gültigkeit einer Hypothekbestellung erhoben werden, wenn die Hypothek an dem Grundstück einer offenen Handelsgesellschaft von einer Person bestellt worden ist, die im Handelsregister als Gesellschafter eingetragen, aber in Wirklichkeit nicht Gesellschafter war?
Muß der Erstversicherer, wenn er als Rechtsnachfolger des geschädigten Erstversicherten eine Rückentschädigung (Provenue) erhält, hieran den Rückversicherer beteiligen?
Unter welchen Umständen entfällt die Abnahmepflicht einer Raffinerie bei gänzlicher Zerstörung ihrer Fabrik? Welchen Einfluß hat das auf die Lieferpflicht der Rohzuckerfabrik?
1. Zum Begriff der Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Vorerben.
2. Über die Anfechtung eines Erfüllungsgeschäfts, wenn der befriedigte Anspruch schon vor dem Beginn der Anfechtungsfrist durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert war.
Kann der Schuldner einer abgetretenen Forderung dem neuen Gläubiger gegenüber Einwendungen aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis erheben, wenn er die Abtretung der Forderung angenommen hat?
1. Über die Voraussetzungen der Pflicht zur Leistung des Offenbarungseides nach § 259 Abs. 2 BGB. Trifft die Eidespflicht auch die Vorstandsmitglieder größerer Unternehmungen für solche Angaben, die auf Schätzungen beruhen?
2. Kann schon das über die Eidespflicht entscheidende Gericht den Eid abweichend von der in § 259 Abs. 2 BGB. bestimmten Form fassen oder ist dies erst bei der Abnahme des Eides zulässig?