Unter welchen Voraussetzungen kann der Verkäufer, wenn die rechtzeitige Akkreditierung unterbleibt, ohne Nachfristbestimmung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen?
1. Bedeutet "Zeit der Zahlung" in § 244 Abs. 2 BGB. die Zeit, zu der tatsächlich gezahlt wird, oder die Zeit der Fälligkeit der Geldschuld?
2. Kann der ausländische Gläubiger von dem inländischen Schuldner, der mit seiner im Inlande zu zahlenden Geldschuld in Verzug geraten war, neben den Verzugszinsen weiteren Schadensersatz verlangen, weil und soweit in dem ausländischen. Staate am Tage der Zahlung der Wert des inländischen Geldes gesunken ist?
1. Zur Verjährung der Gewährleistungsansprüche, wenn dem Verkäufer vertragsmäßig eine Verpflichtung zur Nachbesserung auferlegt wurde.
2. Zur Auslegung der Vertragsklausel, wonach der Verkäufer die Nachbesserung übernimmt, "ohne für weiteren Schaden zu haften".
1. In welcher Währung hat die Verurteilung eines im Inlande wohnhaften Schuldners zur Zahlung einer in ausländischer Währung ausgedrückten Geldschuld zu erfolgen, wenn für die Schuld kein inländischer Erfüllungsort bestimmt ist?
2. Welches örtliche Recht ist anzuwenden?
1. In welchem Zeitpunkte kommt ein Vertrag zustande, wenn Antrag und Annahme je von einem anderen Notar und an verschiedenen Orten beurkundet werden?
2. Nach welchen Grundsätzen ist die im Antrag enthaltene Erklärung auszulegen, daß der Antragende bis zu einem bestimmten Tage und bis zu der angegebenen Stunde dieses Tages gebunden bleibe?
3. Zu dem Falle, wenn der Antragende vom Eingange der notariellen Annahmeerklärung bei dem Notar, der den Antrag beurkundet hatte, innerhalb der Annahmefrist durch einen Dritten Kenntnis erhält.
Zum Begriffe der "unrichtigen Angabe" im Sinne der §§ 57, 60 der Eisenbahnverkehrsordnung. Zur Haftung des Absenders wegen unrichtiger Angaben im Frachtbriefe.
1. Unsittlichkeit eines auf Förderung gewerbsmäßigen Schmuggels abzielenden Vertrags.
2. Verpflichtung eines durch nichtigen Vertrag Beauftragten zur Auskunfterteilung und Rechenschaftsablage gemäß § 687 Abs. 2 BGB.