1. Kann der deutsche Wechselindossatar, der den Wechsel im Jahre 1914 vor Beginn des Krieges an eine französische Bank weiterbegeben hat, vor Rückerwerb des Wechsels gegen den deutschen Akzeptanten bedingungsweise auf Zahlung klagen?
2. Ist in diesem Falle die Verjährung des Wechselanspruchs gegen den Akzeptanten durch die Bundesratsverordnungen vom 30. September und 20. Oktober 1914 (RGBl. S. 421, 443) einstweilen ausgeschlossen?
3. Kann eine Feststellungsklage mit der Begründung erhoben werden, daß die Frage unter 2 wegen Zweifelhaftigkeit der einschlägigen Bestimmungen von einem anderen Richter zuungunsten des Klägers entschieden werden könnte?
Kann ein Pachtvertrag wegen persönlicher Zwistigkeiten zwischen Pächter und Verpächter oder zwischen dem Pächter von Pfarrländereien und dem an diesen nutzungsberechtigten Pfarrer fristlos gekündigt werden?
1. Provision auch aus Erhöhungen des Kaufpreises, soweit diese nicht rein als Ersatz von Mehrauslagen bewilligt sind. Welche Bedeutung hat dabei die Ersparung durch Produktionssteigerung?
2. Tragweite der Rechtskraft eines Teilurteils.
Verkauf von Zucker seitens einer Raffinerie, deren Inlandslieferung kontingentiert ist, zum Transitpreise frei Lieferung Seeschiffseite in den Freihafen. Welche Bedeutung hat der nachträgliche Wegfall des Einfuhrzolls für die Vertragserfüllung?
Hat der Schuldner, dem die Schuld bis zur Besserung seiner Verhältnisse gestundet ist, unaufgefordert zu leisten und auch Ratenzahlungen anzubieten, sobald er dazu imstande ist?