Muß der abtretende Gläubiger die dem Schuldner vom Abtretungsempfänger durch Vorlegung der Abtretungsurkunde angezeigte Abtretung auch dann gegen sich gelten lassen, wenn die Abtretung gar nicht erfolgt oder nicht wirksam ist und dem Schuldner die Unwirksamkeit bei Vorlegung der Urkunde bekannt ist?
Findet die Vorschrift des § 20 Abs. 2 AufwG. auch dann Anwendung, wenn der Gläubiger dem zahlenden Eigentümer statt einer Löschungsbewilligung oder löschungsfähigen Quittung eine grundbuchmäßige Abtretungserklärung erteilt hat?
Werden durch die alternative Währungsklausel in Schuldverschreibungen die im Inland begründeten und im Ausland in dortiger Währung zu erfüllenden Gläubigeransprüche unabhängig gemacht von späteren, im Heimatland des Anleiheschuldners erfolgten Eingriffen der Gesetzgebung in den Bestand der alternativen Währungsklausel?
Hat der von der Enteignung Betroffene auch dann keinen Anspruch gegen den Unternehmer auf Erstattung der von ihm im Enteignungsverfahren aufgewendeten Anwaltskosten, wenn der Enteignungsantrag zurückgenommen wird?
Über die satzungsmäßige Verpflichtung einer eingetragenen Baugenossenschaft m. beschr. Haftpfl. zur Übertragung eines von ihr bebauten Grundstücks an einen Genossen. Voraussetzungen einer solchen Verpflichtung.
Kann bei einem vom Akzeptanten durch nachträgliche Erhöhung der Wechselsumme verfälschten Wechsel der Indossatar dem Avalisten die Einrede der Arglist entgegenhalten, wenn dieser bei Übernahme der Avalverpflichtung mit der Möglichkeit der bezeichneten Verfälschung des Wechsels gerechnet hat und nunmehr vom Indossatar verlangt, daß er sich mit der ursprünglichen Wechselsumme begnüge?
Wie gestalten sich nach der Verordnung über die Aufwertung von Versicherungsansprüchen vom 22. Mai 1926 die Ansprüche der Haftpflichtversicherten auf Erstattung von Kosten aus Rechtsstreitigkeiten mit Dritten?