Gehören die dem Verletzten auf Grund des Reichshaftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 zuerkannten Renten zu den nach §. 749 Ziff. 2 der Civilprozeßordnung der Pfändung nicht unterworfenen, "auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Alimentenforderungen"?
1. Neuer selbständiger Beschwerdegrund nach §. 531 Abs. 2 C.P.O. ungeachtet eines den Worten nach die Beschwerde einfach verwerfenden Beschlusses des Beschwerderichters.
2. Der einzelne Amtsrichter handelt innerhalb der Zuständigkeit des Amtsgerichtes stets gültig, ohne Rücksicht auf die vorgeschriebene Geschäftsverteilung.
3. Das Amtsgericht in seiner Eigenschaft als Vollstreckungsgericht ist nur Civil-, nie Strafgericht.
4. Nach §. 495 St.P.O. gelten bei der Vollstreckung von Vermögensstrafen und Bußen sämtliche Bestimmungen der Civilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung, und der schriftliche Auftrag der Staatsanwaltschaft an den Gerichtsvollzieher kann die Stelle einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteiles nicht vertreten. Ungültigkeit abweichender partikularrechtlicher Instruktionen.
Kann im Termine zur Beweisaufnahme vor dem Prozeßgerichte, insonderheit in der Berufungsinstanz, die erschienene Partei gegen die ausgebliebene sofort das Versäumnisurteil beantragen?
1. Bewilligung der Nachfrist, Art. 356 H.G.B. 2. Begriff der Fixgeschäfte, Art. 357 H.G.B.
3. Anwendung des Art. 357 Abs. 3 H.G.B. auf Nichtfixgeschäfte.
1. Wird bei eingetragenen Genossenschaften die Mitgliedschaft nur durch schriftliche Erklärung erworben?
2. Wird die Mitgliedschaft durch die Eintragung in das vom Vorstande dem Register-Richter eingereichte Mitgliederverzeichnis -- vorbehältlich des Gegenbeweises -- bewiesen?
Anwendung des Art. 14 §§. 1 und 2 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 auf Zahlungen, welche ein Ausländer in Deutschland in deutscher Silberwährung zu leisten vor Einführung der Reichsgoldwährung versprochen hat.
Bedarf die von einem Nichtkaufmanne für die Forderung eines Kaufmannes aus einem Handelsgeschäfte im Geltungsgebiete des preuß. A.L.R.'s geleistete Bürgschaft der Schriftform?