Kann bei vereinbarten ratenweisen Lieferungen, wenn eine frühere Rate ohne Rüge eines Qualitätsmangels angenommen und bezahlt ist, die Annahme einer späteren vertragsmäßig beschaffenen Rate deshalb abgelehnt werden, weil die erste Rate nicht vertragsmäßig gewesen sei?
1. Besteht neben den Rechten, welche die Artt. 354--356 H.G.B. gewähren, auch noch die Auflösungsklage aus Satz 1184 bad. Landr. (Art. 1184 Code civ.)?
2. Erfordert diese Klage eine Verzugsetzung?
Ist bei einem Vertrage über Fertigung und Lieferung einer Maschine, falls er nach dem maßgebenden Landesgesetze als Kauf anzusehen ist, Art. 347 H.G.B. anwendbar?
1. Ist das österreich. Ges. v. 24. April 1874 auf Fälle anwendbar, wo fällige Zinscoupons österreich. Teilschuldverschreibungen eingeklagt werden?
2. Verbot des Anatozismus in Bayern.
1. Ist bei einem Wechsel, in dessen Texte der Singular gebraucht ist, welcher aber zwei untereinander stehende Namensunterschriften, und zwar jede mit dem Zusatze "als Bürge" trägt, die erste Unterschrift als diejenige des Ausstellers anzusehen, oder ist der Wechsel ungültig, weil ihm die Unterschrift des Ausstellers fehlt?
2. Darf eine solche Schrift durch den außerhalb derselben liegenden Beweis ergänzt werden, daß einer der Unterzeichner die Absicht gehabt habe und verpflichtet gewesen sei, als Aussteller zu unterzeichnen?
1. Wird die Benachteiligung der Gläubiger im Sinne des §. 3 Ziff. 1 und 2 des Gesetzes, betr. die Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens, vom 21. Juli 1879 dadurch ausgeschlossen, daß
a. bei der Veräußerung von Vermögensgegenständen des Schuldners durch einen entgeltlichen Vertrag der andere Kontrahent seinerseits die Bezahlung von Passiven des Schuldners in einem dem Werte jener Vermögensstücke gleichen Betrage übernommen hat, oder daß
b. der Schuldner rechtlich in der Lage gewesen sein würde, dem anfechtenden Gläubiger das betreffende Vermögensobjekt auf einem anderen Wege in unanfechtbarer Weise zu entziehen, oder daß
c. der anfechtende Gläubiger zur Zeit des angefochtenen Vertrages nicht zugriffsberechtigt war und durch den Vertrag die Aktivmasse des Schuldners nur in Höhe des zur Befriedigung der damals zugriffsberechtigten Gläubiger erforderlichen Betrages vermindert ist, oder
d. durch die Nebenabsicht des Schuldners, mit Hilfe des angefochtenen Vertrages die Mittel zu gewinnen, den anfechtenden, damals nicht zugriffsberechtigten Gläubiger in Zukunft befriedigen zu können?
2. Verwandelt sich die Verpflichtung zur Zurückgewährung des Empfangenen (§. 7 des Anfechtungsgesetzes), wenn diese unmöglich geworden ist, in eine Geldschuld des Anfechtungsbeklagten an den Anfechtungskläger oder kann letzterer nur die Pfändung der dem Schuldner gegen ersteren zustehenden Geldforderung verlangen?
Wird die Pflicht zur Beibehaltung des bisherigen Kurses für dasjenige Schiff, welchem das andere aus dem Wege gehen muß, schon durch die gegenseitige Annäherung der Schiffe und die bloße Möglichkeit einer Gefahr des Zusammenstoßens begründet? Ist die Übertretung der Vorschrift, den bisherigen Kurs beizubehalten, rechtlich bedeutungslos, wenn das zum Ausweichen verpflichtete Schiff die Kursveränderung nicht bemerkt hat?