Kann eine Stadtgemeinde ohne besondere Vereinbarung von dem Eisenbahnfiskus Ersatz ihrer Auslagen für die Unterbringung und Verpflegung der in der Revolutionszeit zum Schutze des Bahnhofs eingerückten militärischen Mannschaft fordern?
Können die Spediteure und Fuhrunternehmer eines bestimmten Bezirks sich in ihrer Gesamtheit von der Haftung für eigenes Verschulden oder für Verschulden ihrer leitenden Angestellten freizeichnen, wenn sie sich erbieten, auf Kosten der Auftraggeber das Gut zu versichern?
Bedeutung der Bestimmung des § 1 Abs. 2 des durch Reichsgesetz vom 30. April 1920 genehmigten Staatsvertrags über den Übergang der Staatseisenbahnen auf das Reich, wonach das Reich das Eisenbahnunternehmen jedes Landes als Ganzes mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten übernimmt.
1. Erfordernisse der Quasipupillarsubstitution. 2. Wie ist eine dem Fiduziar auferlegte Beschränkung in bezug auf den Verbrauch des zum Unterhalt Vermachten unter dem Einfluß der Geldentwertung zu beurteilen?
Kann ein Abfindungsvergleich, der zwischen einem unehelichen Kinde und seinem Erzeuger gemäß § 1714 Abs. 1 BGB. zustande gekommen und durch Zahlung der Abfindungssumme erfüllt ist, wegen der nachträglich eingetretenen Geldentwertung angefochten werden?
Kann die eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, zur Deckung von Geschäftsverlusten weitere Einzahlungen auferlegen, ohne die Geschäftsanteile zu erhöhen?
Ist die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen das Reich wegen Beamtenverschuldens bei der Verfallerklärung und Behandlung eingeführter Waren nach § 3 Abs. 4 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (RGBl. S. 41) vom 22. März 1920 (RGBl. S. 334) nur zulässig, wenn das Reichswirtschaftsgericht die Verfallerklärung für unrechtmäßig erklärt hat?
Fallen unter § 10 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1922 Rentenansprüche auf Grund der §§ 843, 844 BGB., §§ 3, 3a, 7 HaftpflG.?