1. Ist das braunschweigische Grundsteuergesetz vom 26. Februar 1923 (GuVBl. S. 37) mit den Art. 173, 138 der Reichsverfassung insoweit vereinbar, als es die bisherige, auf Gesetz beruhende Freiheit des Grundbesitzes der Kirchen, Pfarren und Pfarrwitwentümer der evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig von Staatssteuern beseitigt hat?
2. Ist die in jenem Gesetz ausgesprochene Aufhebung der Freiheit jenes Grundbesitzes von den Kommunalsteuern mit den genannten Verfassungsvorschriften vereinbar?
1. Zur Unterscheidung einer Anforderung auf Grund der §§ 4 flg. des Ausführungsgesetzes zum Friedensvertrage vom 31. August 1919 (RGBl. S. 1530) von einem Vertragsantrag.
2. Zur Frage der privatrechtlichen oder der öffentlichrechtlichen Natur eines Abkommens zwischen dem Deutschen Reich und einem Kommunalverband über Leistungen zur Ausführung des Vertrags von Versailles.
1. Ist der Rechtsweg zulässig für Rechtsansprüche auf vermögenswerte Leistungen zu kirchlichen Zwecken?
2. Über die rechtliche Natur und den Inhalt der Preuß. Kabinettsorder vom 25. September 1834, betr. die von Pfarreien und Kirchengemeinden rechts des Rheins aus der Säkularisation hergeleiteten Dotationsansprüche.
1. Ist ein Beschluß der Generalversammlung der Genossen, der nicht mit der nötigen Stimmenzahl gefaßt ist, nichtig oder nur nach § 51 GenG. anfechtbar?
2. Hat der Beschluß der Generalversammlung, das Vermögen der Genossenschaft im ganzen zu veräußern, die Auflösung der Genossenschaft zur Folge?
Besteht bei der Veräußerung von Spekulationspapieren eine Pflicht des Verkäufers, den Käufer über die dem ersteren bekannten allgemeinen Anzeichen für ein erhebliches Sinken der Aktienkurse aufzuklären?