Zur Frage der Rechtswirksamkeit von Zahlungen auf das Bankkonto eines Kaufmanns, wenn die Bank die Benachrichtigung des Kontoinhabers von der erfolgten Gutschrift verabsäumt.
1. Ist die neue Zweckbestimmung einer bekannten Raumform musterschutzfähig?
2. Zur Bedeutung einer ergänzenden Anmeldung zu einem bereits eingetragenen Gebrauchsmuster.
1. Findet § 85 HGB. auf den Handlungsagenten Anwendung, der unter Vorbehalt der Genehmigung des Geschäftsherrn abschließen darf?
2. Über die Voraussetzungen, unter denen das Berufungsgericht im Falle des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. n. F. über den Betrag des Anspruchs entscheiden darf.
1. Wann hat der Rechtsanwalt die sog. Verkehrsgebühr verdient?
2. Kann der Gebührenanspruch eines Rechtsanwalts durch mißbräuchliche Ausübung des Zurückbehaltungsrechts an seinen Handakten verwirkt werden?
3. Zur Berechnung der Gebühren im Fall einer Änderung der für die Gebühren der Rechtsanwälte maßgebenden Vorschriften.
Kann ein gemäß Art. 12 § 2 des preuß. Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bestellter Urkundsbeamter bei einer Beurkundung mitwirken, wenn sein Stellvertreter im öffentlichen Amt bei dem zu beurkundenden Rechtsgeschäft beteiligt ist?
1. Zur Tragweite des § 36 des preußischen Gesetzes betreffend die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten vom 25. Juli 1910.
2. Inwieweit kann bei den von solchen Anstalten geschlossenen Versicherungsverträgen eine Änderung der Bedingungen ohne die Zustimmung der Versicherungsnehmer erfolgen?
1. Kann bei einer Haftpflichtversicherung die Streitfrage, ob der Versicherungsnehmer dem Verletzten haftet und aus welchem Grunde er ihm haftet, unter Umständen auch in einem Rechtsstreit zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer zum Austrag gebracht werden?
2. Zur Auslegung des § 836 BGB.
1. Ist die dem Eigentümer des an einen Bürgersteig angrenzenden Grundstücks kraft öffentlichen Rechts obliegende Pflicht, bei winterlicher Glätte zu streuen, eine Verbindlichkeit im Sinne des § 278 BGB.?
2. Zur Haftung des Grundstückseigentümers aus § 823 BGB. wegen Vernachlässigung der Aufsicht.