Erfordernis der Bestimmung in §. 3 Nr. 2 des Anfechtungsgesetzes vom 21. Juli 1879: "sofern durch den Abschluß des Vertrages die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden."
1. Welchen Grad der Sorgfalt haben die Mitglieder des Aufsichtsrates einer eingetragenen Genossenschaft bei Erfüllung ihrer Obliegenheiten anzuwenden, und welche Partei trifft bei Schadensansprüchen gegen Aufsichtsratsmitglieder die Beweislast?
2. Zeitliche Begrenzung der Verhaftung durch Austritt vor der Zeit?
3. Kann das in Anspruch genommene Aufsichtsratsmitglied die Vorausklagung der für den eingetretenen Schaden ebenfalls verantwortlichen Vorstandsmitglieder begehren?
4. Unter welcher Voraussetzung entlastet die Dechargeerteilung der Generalversammlung die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder für Pflichtwidrigkeiten?
1. Gewerbeordnung. Gehören Nachbarrechte zu den auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Rechten?
2. Finden die Präklusionsvorschriften des §. 17 und die Beschränkung der Rechtsverfolgung des §. 19 der Gewerbeordnung auf sie Anwendung?
3. Ist der Anspruch eines Müllers wegen Entziehung des zum Mühlenbetriebe notwendigen Wassers durch einen oberhalb liegenden Uferbesitzer nach preußischem Rechte als Nachbarrecht aufzufassen?
1. Haftet der Spediteur für einen durch verzögerte Absendung des über die von ihm versandten Güter ausgestellten Konnossementes entstandenen Schaden? Gehört es zu der dem Spediteur obliegenden Sorgfalt, die Konnossementes über die von ihm versandten Güter so zeitig nach dem Bestimmungsorte zu befördern, daß dieselben bei Ankunft der Güter sich in den Händen der Empfänger befinden können? Pflicht des Spediteurs, den Empfänger eventuell telegraphisch zu benachrichtigen?
2. Fehlt es in rechtlicher Beziehung an dem Kausalzusammenhange mit dem Verschulden, wenn das in concreto eingetretene schadenbringende Ereignis zwar möglich war, aber nicht vorausgesehen werden mußte?
3. Worin besteht der Schade des Absenders, wenn dieser beordert hat, daß die Ware dem Empfänger nur gegen Zahlung eines gewissen Nachnahmebetrages verabfolgt werden solle, der Empfänger sie aber ohne diese Zahlung erhalten hat?
Inwiefern können Bestimmungen der Landesgesetze, welche die Gültigkeit von Verträgen über dingliche Rechte von Einhaltung gewisser Formen abhängig machen, dem §. 85 Abs. 2 H.G.B. gegenüber Geltung beanspruchen?