1. Bestimmt die Reichsverfassung den Inhalt der wohlerworbenen Rechte der Beamten?
2. Stellen die Vorschriften der Besoldungsgesetze, die eine Herabsetzung von Beamtenbezügen durch einfaches Gesetz zulassen, eine Beschränkung der Besoldungsansprüche der Beamten dar, sodaß diese Ansprüche nur mit der Beschränkung wohlerworbene Rechte geworden sind?
3. Gewährleistet die Reichsverfassung die Fortdauer der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums als wohlerworbenes Recht auf Aufrechterhaltung der Eigenschaft als Beamter und damit auf Ermöglichung einer der Beamtenstellung entsprechenden Lebensführung?
4. Ist ein in einem Besoldungsgesetz enthaltener Änderungsvorbehalt, der zum Teil wohlerworbene Rechte der Beamten verletzt, insoweit aufrecht zu erhalten, als er mit der Reichsverfassung nicht im Widerspruch steht?
1. Erlangen Angestellte preußischer Gemeinden und Gemeindeverbände schon durch die Übertragung obrigkeitlicher Befugnisse auf sie Beamteneigenschaft trotz der Vorschrift in § 1 Satz 2 des preußischen Kommunalbeamtengesetzes vom 30. Juli 1899?
2. Zum Begriff der vorübergehenden Dienstleistungen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes.
3. Unter welchen Voraussetzungen bedarf es der Entscheidung einer streitigen Rechtsfrage durch das Plenum des Reichsgerichts?
Zur Rechtswirksamkeit eines Vertrags, durch den der Eigentümer eines Hausgrundstücks den in die Fluchtlinie fallenden Grundstücksteil freihändig an die Stadtgemeinde veräußert.
1. Kann der Vertreter mit Wirkung für den Vertretenen auch ein Scheingeschäft mit einem Dritten abschließen?
2. Begriff des Einverständnisses mit der Scheinnatur einer Willenserklärung im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB.
3. Kann sich derjenige, der mit dem Vertreter eines anderen in beiderseitigem einverständlichem Zusammenwirken ein Scheingeschäft vorgenommen hat, dem Vertretenen gegenüber auf die Scheinnatur des Geschäfts berufen?
1. Zur Frage der Gültigkeit von Verträgen, die durch Bestechung von Angestellten der Gegenpartei zustande gekommen sind.
2. Wie weit hat sich die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Vertragsteilnehmers zu erstrecken, wenn ein Dritter die Täuschung verübt hat?
1. Kann im Zwangsversteigerungsverfahren der Anordnungs- oder der Beitrittsbeschluß zur näheren Bezeichnung des Anspruchs, wegen dessen das Verfahren betrieben wird, auf den Vollstreckungstitel Bezug nehmen?
2. Handelt der Zwangsversteigerungsrichter fahrlässig, wenn er nicht beachtet, daß der Beitrittsbeschluß durch eine darin enthaltene Bezugnahme auf den Vollstreckungstitel ergänzt wird?
1. Nach welchem örtlichen Recht ist die Vertretungsmacht eines ausländischen Agenten zu beurteilen?
2. Anwendbarkeit des deutschen Börsengesetzes auf Börsentermingeschäfte, die im Ausland zu erfüllen sind.
3. Unter welchen Voraussetzungen muß der Geschäftsherr die Kenntnis seines Agenten von einer für den Geschäftsabschluß wesentlichen Tatsache gegen sich gelten lassen?
Wie gestaltet sich der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, wenn zwei als verkauft übergebene Grundstücke, von denen nur das eine Gegenstand eines formungültigen Kaufvertrags gewesen und auf den Namen des Käufers umgeschrieben worden ist, von diesem mit zusammenhängenden Fabrikgebäuden bebaut werden?
1. Bezieht sich das Aufrechnungsverbot des § 19 GmbHG. auch auf Nachschußverbindlichkeiten?
2. Ist im Falle vereinbarter Aufrechnung ein von einem der Gläubiger erklärter Vorbehalt im Sinne des § 14 AufwG. von Bedeutung?