1. Wann beginnt bei einem formnichtigen, jedoch nach § 313 Satz 2 BGB. geheilten Grundstückskaufvertrag der Lauf der Verjährungsfrist nach § 477 BGB.?
2. Ist es für die Rechte des Käufers von Bedeutung, wenn er die zur Heilung erforderliche Eintragung im Grundbuch im Laufe des Rechtsstreits erwirkt, in dem er nach §§ 459 flg. BGB. Rechte wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften geltend macht?
3. Muß der Käufer den Vorbehalt nach § 464 BGB. auch bei seiner Eintragung als Eigentümer erklären?
4. Darf der Käufer, der nur einen Teil der Schadensersatzforderung nach § 463 BGB. geltend macht, das Grundstück wegen seiner weitergehenden Forderung zurückbehalten?
1. Ist eine durch Konkurseröffnung aufgelöste Gesellschaft mbH. nach Beendigung des Konkursverfahrens durch Ausschüttung der Masse noch parteifähig?
2. Kann der Konkursverwalter über eine unübertragbar auf den Betrieb des Gemeinschuldners gestellte Lizenz dadurch verfügen, daß er den Lizenzvertrag im Einverständnis mit dem Lizenzgeber aufhebt?
Ist die Vorschrift in § 7 des preußischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 1852, daß die Verurteilung eines Beamten zu einer Freiheitsstrafe von längerer als einjähriger Dauer den Verlust des von ihm bekleideten Amtes von selbst nach sich zieht, mit der Reichsverfassung vereinbar?
Geht das nach § 647 BGB. begründete Pfandrecht des Unternehmers, der ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff ausgebessert hat, dadurch unter, daß der Unternehmer das Schiff freiwillig an den Eigentümer herausgibt?
1. Gilt die Einschränkung, welche die Rückwirkung der Genehmigung nach § 184 Abs. 2 BGB. erleidet, auch für die Genehmigung des Vertragsgegners der Partei, von der oder gegen die (zwangsweise) inzwischen verfügt worden ist?
2. Über die Voraussetzungen der Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB.
1. Kann die Bestätigung eines preußischen kommunalen Polizeibeamten durch den Regierungspräsidenten zeitlich, insbesondere auf die Dauer der Probedienstzeit, beschränkt werden?
2. Ist eine solche Bestätigung wirksam, wenn die ihr beigefügte zeitliche Beschränkung den Grundsätzen des preußischen Kommunalbeamtengesetzes über die lebenslängliche Anstellung der Beamten widerstreitet?