Die Wirkungen einer vorläufigen Einbehaltung im Dienststrafverfahren oder einer dienststrafweisen Gehaltskürzung erstrecken sich nicht auf die „Dienstaufwandsentschädigung“ eines hauptamtlich angestellten Kommunalbeamten. Ebensowenig wird der Anspruch auf solche durch ein Verbot der Amtsausübung beeinträchtigt.
Der Ehemann ist durch Übernahme einer Verpflichtung gegenüber seiner Ehefrau, ein von ihr vor der Ehe geborenes Kind als von ihm erzeugt anzuerkennen, nicht daran gehindert, die Legitimation des Kindes durch ihn anzufechten, wenn er nicht der Erzeuger des Kindes ist.
Der Ersatzanspruch entfällt, wenn seine Geltendmachung mit Rücksicht auf den Grund der Lösung des Verlöbnisses dem gesunden Volksempfinden widersprechen würde.
1. Nichtigkeit des Auftrags seitens des O. („Mischling ersten Grades“), weil er darauf gerichtet gewesen sei, jegliche Beziehungen nichtarischer Mitglieder der Familie O. zu dem neuen Unternehmen zu verbergen und der Beklagte deshalb als Beauftragter und mittelbarer Stellvertreter zu Tarnungszwecken dazwischengeschaltet worden sei. 2. Wirksamkeit des gesellschaftsrechtlichen Erwerbs der GmbHAnteile, da die gesellschaftsrechtlichen Rechtsgeschäfte von dem Auftragsverhältnis grundsätzlich unabhängig sind. Ausführungen zu den §§ 812 Abs. 1 S. 1 und 817 S. 2 BGB. 3. §§ 19, 56 GmbHG.Wenn die Beteiligten bestimmt beabsichtigen, daß bei einer Kapitalerhöhung einer GmbH der Übernehmer des neuen Stammanteils gegen seine Einlageschuld eine gegen die Gesellschaft bestehende Forderung (Provisions- und Darlehnsforderung) verrechnet oder aufrechnet, muß dies gemäß § 56 GmbHG im Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals und in der Übernahmeerklärung angegeben werden.
Klage der Staatsanwaltschaft zur Feststellung, daß der Beklagte nicht „Volljude“, sondern „Mischling“ ist. 1. Dem Kinde, dem ebenfalls daran gelegen ist, seine Nichtehelichkeit festgestellt zu sehen, ist das Recht zuzuerkennen, trotz seiner formalen Stellung als beklagter Partei seine Belange dem Ziele der Klage gemäß wahrzunehemen. 2. Die Beschwer der einen oder anderen Partei ist danach zu beurteilen, ob die Entscheidung seinem Interesse am Ausgang des Rechtsstreits und seinem in dem Antrag zum Ausdruck gekommenen Begehren gerecht geworden ist oder nicht. Verneinendenfalls ist die Beschwer des Kindes für das Rechtsmittel auch dann als gegeben anzusehen, wenn die Klage abgewiesen ist und, äußerlich gesehen, das Kind als beklagte Partei obgesiegt hat. 3. Der Staatsanwaltschaft verbleibt als Hüter der öffentlichen Ordnung das Recht, die Klage zurückzunehmen. § 271 Abs. 1 ZPO gilt nicht.
1. Hat der Prüfer seine Tätigkeit als abgeschlossen bezeichnet, ihr Ergebnis in einem von ihm unterzeichneten, sich auf die Erfordernisse des § 139 Abs. 1 Satz 2 AktG beschränkenden Bericht niedergelegt und Vorstand und Aufsichtsrat ermächtigt, den Jahresabschluß mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk nach § 140 AktG zu versehen, so ist ein daraufhin festgestellter Jahresabschluß auch dann gültig, wenn der Prüfer noch die spätere Einreichung eines eingehenden, die Einzelheiten der Prüfung wiedergebenden Berichts in Aussicht gestellt hat und einen solchen weiteren Bericht in der Tat hat folgen lassen. 2. a) § 112 AktG gibt dem Aktionär einen klagbaren Anspruch auf Auskunftserteilung. b) Über die Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft nach § 112 Abs. 3 AktG verweigern darf.
Klage der Staatsanwaltschaft zur Feststellung, daß der Beklagte nicht „Volljude“, sondern „Mischling“ sei. Danach allein, ob das Urteil diese Frage geklärt und richtig beantwortet hat, nicht danach, ob es der Klage stattgegeben hat oder nicht, ist die Beschwer des Klägers als Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsmittels zu beurteilen. Hat das Gericht die Frage der blutmäßigen Abstammung des Kindes nach der Überzeugung des Staatsanwalts falsch beantwortet oder nicht hinreichend geklärt, so muß er nach dem Wesen seiner Aufgabe ohne weiteres für befugt erachtet werden, eine Fortführung des Verfahrens in seinem Sinne zu erwirken, d. h. er ist im verfahrensrechtlichen Sinne als durch das von ihm sachlich beanstandete Urteil beschwert zu erachten und somit zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt.
Die Folgen des Fehlers, daß der Verkauf eines Grundstücks von einer geschäftsunfähigen Person erklärt wurde, können nicht dadurch ausgeschaltet werden, daß dem Erben der geschäftsunfähigen Person, der die Vorverhandlungen zu dem nichtigen Vertrage geführt gehabt hatte, die Einrede der Arglist oder der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten wird, weil er sich früher mit dem Vertragsinhalt einverstanden erklärt hatte, ohne selbst zu verkaufen. In dem Falle kann aber der Erbe, der bei den Vorverhandlungen als Vertreter seines Erblassers, des Verkäufers, aufgetreten war, möglicherweise aus unerlaubter Handlung oder aus Vertretergewähr (§ 179 BGB) auf Vertragserfüllung in Anspruch genommen werden, wenn er die Vorverhandlungen geführt und er sich am Vertragsschluß beteiligt hatte trotz Kenntnis von der Geschäftsunfähigkeit des Verkäufers.
1. Hat der Versicherungsträger der Gewerbeunfallversicherung entschieden, daß ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt, so ist damit für das Gericht verbindlich festgestellt, daß derjenige, auf dessen Rechnung der Betrieb geht, in dem sich der Unfall ereignet hat, als Unternehmer anzusehen ist, und das Gericht kann nicht nachprüfen, ob ihm wegen mangelnder Gewerbebefugnis diese Unternehmerstellung nicht gebühre. Die Bestimmung des § 898 RVO ist auch ohne Einwendung vom Gericht zu beachten. 2. Die Befreiung des Unternehmers von der Haftung gegenüber dem Versicherten und dessen Hinterbliebenen nach § 898 RVO, wenn strafgerichtlich nicht festgestellt ist, daß der Unternehmer den Unfall persönlich herbeigeführt hat, schließt auch die Befreiung von der Zahlung eines Schmerzensgeldes in sich.