1. Gilt bei Anordnung der Nachlaßverwaltung oder Eröffnung des Nachlaßkonkurses über den Nachlaß des einen Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft die mit seinem Tode nach dem Gesellschaftsvertrag eingetretene Anwachsung des Gesellschaftsvermögens an den anderen Gesellschafter als nicht eingetreten?
2. Kann die Unzulässigkeit einer Konkurseröffnung im Prozeßwege geltend gemacht werden?
1. Über das Erfordernis der Bestimmbarkeit des Abtretungsgegenstandes bei Abtretung künftiger Forderungen.
2. Zur Frage der Sittenwidrigkeit solcher Abtretung.
1. Erstreckt sich die Befreiung der preußischen Eisenbahngesellschaften von der Entrichtung einer Gewerbesteuer nach § 38 Abs. 2 des preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 (GS. S. 505) auch auf eine Gemeinde-Gewerbesteuer?
2. Zur Tragweite des § 49 das. Wen trifft die dort zu Gunsten der Eisenbahngesellschaften vorgesehene Entschädigungspflicht?
3. Hat die preußische Gewerbesteuerverordnung vom 23. November 1923 (GS.S. 519) die zu 1 bezeichnete Gewerbesteuerfreiheit aufgehoben?
4. Hat sie den Entschädigungsanspruch der Eisenbahngesellschaften wegen Abschaffung ihrer Gewerbesteuerfreiheit aufgehoben oder beschränkt?
5. Inwieweit wäre eine solche Aufhebung oder Beschränkung mit Art. 153 RVerf. vereinbar?
Wird die Gültigkeit eines privatschriftlichen Testaments, an dem der Erblasser über Mitternacht hinaus geschrieben hat, dadurch in Frage gestellt, daß er den eben abgelaufenen Tag als den der Errichtung angibt?
1. Zur Auslegung einer Vertragsbestimmung, nach der Darlehnsrückzahlungen nach Wahl des Gläubigers entweder in holländischer Währung oder in deutscher Reichswährung zu leisten sind.
2. Fassung der Urteilsformel bei Verurteilung zu einer solchen Leistung.
Haftet der preußische Notar den Beteiligten auf Schadensersatz, wenn er zu einem von ihm beurkundeten Vertrage einen zu hohen Stempel berechnet hat, den jene dann im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Berechnung gezahlt haben?
Kann ein Verzicht des Versicherers auf das Zugehen des Widerrufs einer Bezugsberechtigung darin gefunden werden, daß der Versicherungsvertrag mit einer Klausel geschlossen worden ist, wonach der Versicherer befugt sein soll, den Inhaber des Versicherungsscheins als berechtigt zur Verfügung über alle Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag anzusehen?