1. Über die Rechtsverhältnisse einer in der Nordsee an der ostfriesischen Küste neu entstehenden Insel.
2. Wer ist nach dem preußischen Wassergesetz Eigentümer einer Anlandung, welche an einer im Fluß gelegenen Insel durch allmähliche Anspülung entsteht?
1. Bildet das Verzeichnis der den Militäranwärtern im preußischen Staatsdienste vorbehaltenen Stellen (Anlage M zu den Anstellungsgrundsätzen vom 20. Juni 1907) einen Bestandteil dieser Grundsätze und stellt sein Inhalt, wie diese, im Klagewege verfolgbares objektives Recht dar?
2. Gewährt die Eigenschaft eines Militäranwärters als solche und der Besitz des Zivilversorgungsscheins allein einen Anspruch auf die Übertragung von Beförderungsstellen?
3. Wie ist die Bestimmung in Spalte 4 des preußischen Stellenverzeichnisses auszulegen, das Aufrücken der Militär- und Zivilanwärter in höhere Gruppen erfolge nach der Reihenfolge, die sich aus dem Anteilsverhältnis ergebe?
Hat das zunächst höhere Gericht das zuständige Berufungsgericht zu bestimmen, wenn infolge einer Änderung der Gerichtssprengel sich ein Grundstück über die Grenzen zweier Oberlandesgerichtsbezirke erstreckt?
1. Hat eine Rückentwicklung der längst zur Beschaffenheitsangabe gewordenen und als solche von der Rechtsprechung anerkannten Bezeichnung "Steinhäger" zur ursprünglichen Herkunftsangabe stattgefunden?
2. Unter welchen Voraussetzungen wäre solche Rückentwicklung anzunehmen?
Bedarf es der Form des § 313 BGB., wenn sich nach Übereignung des Grundstücks der Verkäufer auf Verlangen des Käufers mit der Wandlung einverstanden erklärt?
Steht bei einem "unter Vorbehalt der Musterkonvenienz" geschlossenen Handelskauf die Übersendung der Muster der Übergabe der Ware gleich, sodaß Schweigen des Käufers als Billigung gilt?
Wie sind im Fall des Rücktritts von einem Abzahlungsgeschäft der vom Käufer dem Verkäufer zu vergütende Wert der Gebrauchsüberlassung und die bei Feststellung dieses Wertes zu berücksichtigende Wertminderung der Sache zu ermitteln, wenn es sich um Gegenstände handelt, die üblicherweise nicht vermietet werden und die trotz äußerer Unversehrtheit und völliger Brauchbarkeit nach der Verkehrsauffassung schon durch kurzzeitigen Gebrauch stark entwertet werden?