Läßt Art. 137 Abs. 6 RVerf. ältere Kirchensteuerordnungen unberührt, insbesondere auch dann, wenn in ihnen Angehörige anderer Konfessionen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer eines Grundstücks zur Steuer herangezogen werden?
1. Zum Beginn der Verjährung nach § 852 BGB. 2. Kann der Gläubiger nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 215 Abs. 2 BGB. der Verjährungseinrede des Schuldners den Einwand der allgemeinen Arglist entgegenhalten?
Ist die entgeltliche Einziehung eines Geschäftsanteils einer Gesellschaft mbH. auch dann rechtswirksam, wenn das Entgelt nur aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden könnte?
1. Darf auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des noch entstehenden Schadens erkannt werden, wenn die Entstehung eines weiteren Schadens für die Zukunft ausgeschlossen ist?
2. Gehören die pfändbaren Beträge der nach Konkurseröffnung fällig werdenden Unfallrenten im Konkurse des Geschädigten zur Konkursmasse?
1. Kann ein Prokurist einer offenen Handelsgesellschaft mit deren Gesellschaftern eine stille Gesellschaft oder eine bürgerlichrechtliche Gesellschaft bilden, die denselben Zweck verfolgt wie die offene Handelsgesellschaft?
2. Unter welchen Umständen ist kein Arbeitnehmer- oder arbeitnehmerähnliches Verhältnis, sondern ein Gesellschaftsverhältnis der vorbezeichneten Art anzunehmen?
1. Wer trägt die Gefahr der Verschlechterung eines diskontierten Wechsels, die dadurch herbeigeführt wird, daß durch die Gesetzgebung des Landes, in dem der Wechsel fällig ist, der Goldstandard beseitigt wird?
2. Zum Begriff der Änderung der Währung.
3. Über die Grenzen ergänzender Vertragsauslegung.
4. Wann besteht ein Ausgleichsanspruch wegen Erschütterung der Vertragsgrundlagen?
1. Ist eine unentgeltliche Tätigkeit des preußischen Notars rechtlich zulässig?
2. Unter welchen Voraussetzungen kann ein stillschweigender Verzicht des Notars auf Gebührenerhebung angenommen werden?
1. Ist das Reichsgesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 -- BRÄndG. -- (RGBl. I S. 433) im Rechtszuge der Revision auch dann anzuwenden, wenn das angefochtene Berufungsurteil vor seinem Inkrafttreten verkündet worden ist?
2. Wann findet auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes ein anhängiger Rechtsstreit seine Erledigung im Sinne von § 78 das.?