1. Gilt die Beschränkung der BRV. vom 20. Mai 1915 (RGBl. S. 292) auf Rechtsfolgen, die nach dem 31. Juli 1914 eingetreten sind, auch für den Bereich der Hypothekenverordnung vom 8. Juni 1916 (RGBl. S. 454)?
2. Sind Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Rechtsfolgen im Sinne dieser Hypothekenverordnung?
1. Ist eine offenkundige Vorbenutzung oder eine Beschreibung in öffentlichen Druckschriften, wenn sie am Tage der Anmeldung des Patents oder des Gebrauchsmusters erfolgt, der Erteilung des Patents oder der Wirksamkeit des Gebrauchsmusters hinderlich?
2. Zum Tatbestande des § 2 des Patentgesetzes und des § 1 des Gebrauchsmusterschutzgesetzes.
3. Macht nachträglicher Verrat seitens einer zur Benutzung zugezogenen Person die Vorbenutzung zu einer von vornherein offenkundigen?
Ist es dann, wenn eine Gegenforderung teils aufgerechnet, teils mit Widerklage verfolgt und in erster Instanz abgewiesen war, in zweiter aber dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird, nach § 538 Nr. 3 ZPO. geboten oder auch nur zulässig, die Sache für die Klage und die Widerklage gleichermaßen an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen?
1. Zur Frage der rechtzeitigen Geltendmachung von Befreiungsklauseln.
2. Ist Rohstoffmangel eine Betriebsstörung im Sinne einer Befreiungsklausel?
3. Kann der Verkäufer sich auf eine Befreiungsklausel berufen, wenn er es schuldhafterweise, aber ohne Verstoß gegen Treu und Glauben, unterlassen hat, gegenüber den Lieferanten, bei denen er sich mit Rohstoffen eingedeckt hatte, auf Lieferung der Rohstoffe zu bestehen?
Kann nach § 12 des Warenzeichengesetzes auch die Löschung einer Firma verlangt werden, die das eingetragene Warenzeichen als Firmenbestandteil aufgenommen hat?
1. Kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsfrist versagt werden, weil der Gesuchsteller, der im ersten Rechtszuge das Armenrecht gehabt hatte, seinem Armenrechtsgesuche für den zweiten Rechtszug kein neues Armutszeugnis beigefügt hat?
2. Umfang der Behauptungs- und Glaubhaftmachungspflicht nach § 236 Abs. 1 Nr. 1, § 234 Abs. 2 ZPO. im Falle der Verzögerung der Ausstellung des Armutszeugnisses.
Erstreckt sich die Kirchenbaulast des Zehntherrn und Patrons auch auf den Bau von Wohnungen katholischer Hilfskapläne, die dem Pfarrer mit Genehmigung des Bischofs wegen Vermehrung der Seelenzahl oder aus persönlichen Gründen beigegeben sind?