Entsteht der auf die Vermehrung der Bedürfnisse gestützte Schadensersatzanspruch bereits mit dem Eintritt der vermehrten Bedürfnisse oder erst mit deren Befriedigung?
1. Finden die Vorschriften des § 517 ZPO. im Revisionsverfahren entsprechende Anwendung?
2. Wann liegt ein Erlöschen des Rücktrittsrechts im Sinne des § 356 Satz 2 BGB. vor?
3. Ist der Fall des § 356 Satz 1 BGB. gegeben, wenn es sich bei den mehreren Beteiligten um eine Erbengemeinschaft handelt?
1. Zur Frage der Rechtsgültigkeit der österreichischen Dispensehen.
2. Nach welchem Recht ist im Falle der Eheschließung eines Deutschen mit einer Ausländerin die Frage zu beurteilen, ob die frühere Ehe der ausländischen Verlobten wirksam gelöst ist?
Zur Berechnung des Streitwertes bei Anfechtungsklagen des Konkursverwalters. Sind Belastungen des Gegenstandes, dessen Verpfändung angefochten wird, von seinem Wert abzuziehen?
Kann auf Grund eines der gesetzlichen Form entbehrenden Grundstückskaufvertrags eine Auflassungsvormerkung unter dem Gesichtspunkt der Sicherung eines künftigen Anspruchs in das Grundbuch eingetragen werden?
1. Kann ein Gewerke, in dessen Hand sich sämtliche Kuxe der Gewerkschaft befinden, in deren Namen rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abgeben, ohne daß er zum Repräsentanten bestellt ist?
2. Inwieweit ist zum Ausweis des Gläubigerrechts nach §§ 1155, 1192 Abs. 1 BGB. der Nachweis der Vertretungsmacht durch öffentlich beglaubigte Urkunde erforderlich, wenn in der Reihe der öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen an einen Vormann nicht der Grundschuldgläubiger selbst, sondern ein Vertreter die Abtretung vorgenommen hat?
Kann eine Gesellschaft mbH. aus unlauteren Wettbewerbshandlungen ihrer Gründer und späteren Geschäftsführer auch für die Zeit vor ihrer Eintragung in das Handelsregister in Anspruch genommen werden?
1. Darf der Richter zur Begründung des Klaganspruchs Tatsachen heranziehen, die diesen in der Person des Klägers begründet erscheinen lassen, obwohl der Kläger den Anspruch nur auf abgetretene Rechte gestützt hatte?
2. Zur Anwendbarkeit der §§ 670, 778 BGB.