Trifft der Bereicherungsklage gegenüber den befriedigten Hypothekengläubiger die Beweislast für das Bestehen eines anderen Schuldgrundes, als welcher für die Hypothek im Grundbuche eingetragen war?
Findet, wenn ein Anerkenntnisurteil erster Instanz mit der Berufung lediglich wegen der Entscheidung über den Kostenpunkt angefochten worden ist, gegen das Berufungsurteil Revision, oder sofortige Beschwerde statt?
1. Zur Auslegung des § 957 Abs. 2 Ziff. 1 C.P.O. 2. Unter welchen Voraussetzungen kann gegen denjenigen, der auf Grund des preußischen Gesetzes vom 7. März 1845 ein Ausschlußurteil erwirkt hat, von dem Besitzer einer grundbuchmäßig zu dem aufgebotenen Grundstücke gehörigen Parzelle, der sein Recht im Aufgebotsverfahren nicht angemeldet hat, eine negative Feststellungsklage dahin angestellt werden, daß das Ausschlußurteil ihm gegenüber keine Wirksamkeit habe?
Wann ist bei Einklagung einer Konventionalstrafe in dem in zweiter Instanz erfolgenden Vorbringen neuer, während des Laufes des Prozesses begangener Vertragsverletzungen eine Klagänderung zu erblicken?
Beschränkung der Verbürgung der Gegenseitigkeit im Sinne des § 328 Ziff. 5 C.P.O. durch den § 80 Ziff. 2 der österreichischen Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896.
Wie ist im Falle der Anfechtung eines Gewerkschaftsbeschlusses durch einen Gewerken (§ 115 Abs. 2 des preußischen, Art. 106 Abs. 1 des württembergischen Berggesetzes) der Wert des Streitgegenstandes zu bemessen?