Klage aus dem Anerkenntnisse der unehelichen Vaterschaft nach dem Großherzoglich hessischen Gesetze vom 30. Mai 1821, betr. die Aufhebung der s. g. Fornikationsstrafen; ist das letztere und der Art. 340 Code civil durch §. 14 Ziff. 2 des Einf.-Ges. zur C.P.O. aufgehoben?
Revision wegen Verletzung gemeinrechtlicher Grundsätze bei der Anwendung des Partikularrechtes und wegen mangelnder Begründung in betreff der Beweisfrage.
Wie hat der Berufungsrichter zu verfahren, wenn er die Entscheidung der ersten Instanz, durch welche eine Klage als verspätet abgewiesen worden, für nicht begründet erachtet, und nun die Verhandlung der Sache selbst anzuordnen ist?
1. Findet §. 576 C.P.O. auf eine zurückgenommene Widerklage Anwendung?
2. Kann die Anwendung des §. 576 C.P.O. durch einseitigen Vorbehalt, Übereinkunft der Parteien oder Vorbehalt im Urteil ausgeschlossen werden?
Müssen im Urkundenprozeß auch diejenigen in der Klage nicht enthaltenen, erst in der mündlichen Verhandlung nach der Einlassung des Beklagten vom Kläger vorgetragenen Thatsachen, welche weder eine Änderung des Klagegrundes, noch eine Replik, sondern eine zur Begründung des Klaganspruches erforderliche Ergänzung der Klage (C.P.O. §. 240 Nr. 1) enthalten, durch Urkunden bewiesen werden?
Ist ein Verzicht auf das Rechtsmittel darin zu finden, daß der Revisionskläger dem Gegner die ihm durch das angefochtene Urteil auferlegten Kosten erstattet?
Wird durch Teil-Anerkenntnisse, Teil-Verzichte oder Teil-Zahlungen des Revisionsbeklagten, welche nach Zustellung der Revisionsschrift erfolgt sind, die Zulässigkeit der Revision in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche beeinflußt?
1. Ist in der Begebung eines Wechsels, wenn sie erfolgt, um dem Wechselschuldner die Einrede aus § 66 des Börsengesetzes abzuschneiden, eine Handlung zu finden, durch die in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem Anderen vorsätzlich Schade zugefügt wird?
2. Steht dem Acceptanten, der wegen einer nach § 66 Abs. 1 des Börsengesetzes unwirksamen Forderung des Remittenten einen von letzterem an eigene Order auf ihn gezogenen Wechsel acceptiert hat, das Recht zu, die Herausgabe des Wechsels zu verlangen?
3. Ist in solchem Falle der Remittent, wenn er den Wechsel begeben hatte, und der Acceptant infolgedessen dem Indossatar Zahlung leisten muß, verpflichtet, dem Acceptanten Schadensersatz zu gewähren?