Bedarf der Revisionsbeklagte, dem als solchem auf Grund des § 110 Abs. 2 Satzes 2 C.P.O. das Armenrecht bewilligt ist, in allen Fällen noch einer besonderen Bewilligung, wenn er sich der Revision anschließen will?
Genügt zur Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens die Zustellung des Urteiles, oder ist die Erklärung der Aufnahme in einem zugestellten Schriftsatze erforderlich?
Muß der im Urkunden- oder Wechselprozesse als Kläger unter seiner Firma und- unter seinem bürgerlichen Namen auftretende Einzelkaufmann mit der Klage einen urkundlichen Nachweis vorlegen, daß er Inhaber der Firma sei?
Ist die Klage im Wechselprozesse aus einem Wechsel an eigene Order zuzulassen, auf dessen Rückseite sich als erste Namensschrift diejenige des Ausstellers befindet, zugleich aber der über dieser Namensschrift stehende Übertragungsvermerk durchstrichen ist?
Bewirkt nach Einlegung der Revision durch mehrere Streitgenossen die Unterbrechung des Verfahrens gegen einen derselben die Unzulässigkeit der Revision des anderen, wenn dessen Beschwerde allein die Revisionssumme nicht erreicht?
Kann die Eideszuschiebung an notwendige Streitgenossen noch zurückgenommen oder durch andere Beweismittel ersetzt werden, wenn der durch Beweisbeschluß angeordnete Eid schon von einigen Streitgenossen abgeleistet worden ist?
Bedeutung und rechtliche Wirkung einer im Falle des § 739 C.P.O. vom Drittschuldner abgegebenen Erklärung, daß er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei.
Wird die nach § 744 C.P.O. zulässige vorläufige außergerichtliche Pfändung einer Geldforderung dadurch unwirksam, daß die nachfolgende gerichtliche Pfändung der Anfechtung nach §§ 22 flg. K.O. unterliegt?
Wie ist zu verfahren, wenn die sofortige Beschwerde wegen Versäumung der Notfrist verworfen ist, und demnächst gegen die Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt wird?