Ist im Falle des Art. 354 H.G.B. der durch eine zu öffentlichen Versteigerungen obrigkeitlich nicht autorisierte Privatperson bewirkte öffentliche Verkauf für den säumigen Käufer verbindlich?
Kann in Handelsgeschäften das Verkaufsrecht zu Lasten des säumigen Käufers nur in Gemäßheit der Vorschriften des Handelsgesetzbuches (Art. 343) ausgeübt werden, oder kommen neben demselben die in den einzelnen Landesrechten bestehenden Bestimmungen, welche den Verkäufer im Falle des Verzuges des Käufers weitergehende Befugnisse einräumen, zur Anwendung?
Zur Auslegung des §. 7 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 7. Juni 1871. Setzt der Anspruch des Haftpflichtigen auf Minderung der gerichtlich zuerkannten Rente voraus, daß nach dem Entschädigungsprozesse eine wesentliche Veränderung in den maßgebenden Verhältnissen eingetreten ist?
Kann der Käufer einer Ware dem Verkäufer, welcher die Lieferung derselben bestimmt verweigert hat, ohne Anlaß noch eine Nachfrist setzen, und den Zeitpunkt des Ablaufes der letzteren als für die Berechnung des Schadensersatzes maßgebend geltend machen?
Zur Bestimmung des Begriffes "Verbrauch" im Sinne der Befreiungsvorschrift unter Nr. 3 der Tarifstelle 32 (Kauf- und Tauschverträge) des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895.
Ist der Mieter einer Wohnung oder einer zum Betriebe eines Gewerbes dienenden Räumlichkeit berechtigt, vom Vermieter die Gestattung des Anschlusses an den Fernsprechverkehr und die Abgabe der hierzu erforderlichen Einwilligungserklärung zu verlangen?
Ist die Ersitzbarkeit des Rechtes, Bäume auf einem in fremdem Eigentume stehenden Wege zu haben, zu pflanzen und zu nutzen, durch die Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821 ausgeschlossen worden?
Unterliegt das Versprechen einer Geldzahlung, welches sich ausschließlich als Teil eines einheitlichen, auf Gegenseitigkeit der Verpflichtungen beruhenden Vertrages darstellt, dem Schuldverschreibungsstempel?
Inwieweit findet die Bestimmung des § 10 Abs. 2 des preuß. Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874, daß die Werterhöhung, welche das abzutretende Grundstück erst infolge der neuen Anlage erhält, bei Bemessung der Entschädigung nicht in Anschlag kommt, auch dann Anwendung, wenn die Enteignung erst erfolgt, nachdem die Anlage, für welche das Enteignungsrecht erteilt ist, von dem Unternehmer im wesentlichen bereits fertiggestellt ist?