Anfechtung einer Rechtshandlung des Schuldners gegen den Rechtsnachfolger des Ersterwerbers nach § 11 Abs. 2 AnfG.
1. Kommt es für die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 2 Nr. 2 auf das Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis zwischen dem Anfechtungsgegner und dessen Rechtsvorgänger an oder auf das Verhältnis zwischen dem Anfechtungsgegner und dem Schuldner?
2. Muß die Anfechtung gegen den Rechtsnachfolger nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 auf denselben Grund gestützt werden, auf dem die Anfechtung gegen den Ersterwerber beruhte, oder umfaßt Nr. 1 alle Anfechtungsgründe nach § 3, sowohl den nach § 3 Nr. 1 wie auch die nach § 3 Nr. 2 bis 4?
3. Was muß der anfechtende Gläubiger gemäß § 11 Abs. 2 im Falle der Nr. 1 beweisen, a) wenn die Anfechtung auf § 3 Nr. 1, b) wenn sie auf § 3 Nr. 2 gestützt wird?
4. Muß der den Rechtsnachfolger gemäß § 11 in Anspruch nehmende Kläger, dessen Anfechtungsrecht dem Ersterwerber gegenüber bereits rechtskräftig festgestellt ist, gleichwohl noch nachweisen, daß dieses Anfechtungsrecht gegeben war, oder kann er sich jetzt auf die Rechtskraft des Vorprozeßurteils berufen?
5. Will der § 11 Abs. 2 für seine Fälle eine eigene Fristbestimmung geben?
6. Genügt im Falle des § 11 zur Wahrung der im § 12 und in § 3 Nr. 2 bis 4 vorgesehenen Fristen, daß die Klage gegen den Ersterwerber fristgemäß erhoben ist oder muß auch die Klage gegen den Rechtsnachfolger innerhalb der dem Rechtsvorgänger gegenüber geltenden Fristen erhoben werden?
Liegt eine wirksame Anschließung an die Berufung und ein Beginn der mündlichen Verhandlung des Berufungsbeklagten im Sinne des § 515 Abs. 1 ZPO. vor, wenn in dem zur mündlichen Verhandlung über die Berufung bestimmten Termine der allein erschienene Berufungsbeklagte aus einem von ihm überreichten Schriftsatze neben dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung einen Anschließungsantrag verliest, dann aber sofort Vertagung beantragt?
1. Zum Begriff des Empfängers nach § 435 HGB. 2. Welche Verpflichtungen entstehen für einen Spediteur, der eine mit einer Nachnahme belastete Sendung zur Aushändigung an einen Dritten empfängt und auf dessen Veranlassung es übernimmt, das Gut gegen höhere Nachnahme an eine andere Person abzuliefern?
Inwieweit hat ein selbstliefernder Kommunalverband nach der Reichsgetreideordnung vom 21. Juni 1917 (RGBl. S. 507) die Geschäftsführung seiner Kommissionäre zu beaufsichtigen?