Ist die Vorschrift in 1. unic. Cod. de sent. 7, 47, daß als Interesse nicht mehr gefordert werden darf, als das doppelte des Wertes des Obligationsgegenstandes, auch dann anwendbar, wenn das Interesse nicht wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung einer bestehenden Obligation gefordert wird, sondern der Schadensersatzanspruch durch eine rechtswidrige Handlung entsteht?
Ist der Rechtsweg nach gemeinem Rechte im Falle eines von einer Polizeibehörde unter Überschreitung der objektiven Grenzen ihrer Amtsbefugnisse begangenen Eingriffes in das Privateigentum zulässig?
Gehören die während bestehender Errungenschaftsgemeinschaft von dem Ehemanne vermöge eines ihm testamentarisch vermachten Nießbrauches gezogenen Nutzungen oder nur die von diesen Nutzungen gezogenen Nutzungen zur gleichen Errungenschaft?
Statutenkollision beim ehelichen Güterrechte und rücksichtlich solcher Beschränkungen der Handlungsfähigkeit der Ehefrauen, welche nicht im ehelichen Güterrechte wurzeln.
Kann derjenige, welcher als Bevollmächtigter für einen Machtgeber kontrahiert hat, obwohl ihm keine Vollmacht erteilt war, von dem dritten Kontrahenten auf Erfüllung des Vertrages oder auf Entschädigung in Anspruch genommen werden?
Liegt darin für sich allein, daß ein mit seinen Gläubigern über den Erlaß eines gleichmäßigen Teiles ihrer Forderungen ein Privatabkommen treffender Schuldner mit einem scheinbar jenem Abkommen beitretenden Gläubiger vor und bei Abschluß jenes Abkommens verabredet, daß er demselben trotzdem dessen ganze ursprüngliche Forderung bezahlen wolle, eine unerlaubte oder die Ehrbarkeit verletzende Handlung?
Welches Rechtsgeschäft liegt vor, wenn nach Abschluß eines solchen Privatabkommens zwischen einem Gläubiger und dem Schuldner dahin kontrahiert wird, daß die ganze ursprüngliche Forderung dieses Gläubigers berichtigt werden solle?
Beschlagnahme einer Forderung durch eine preußische, zur Zwangsvollstreckung berechtigte Verwaltungsbehörde gegen einen außerhalb Preußens domizilierten Drittschuldner.