Umfang der Pflicht des preußischen Staates, zu den von den Provinzialverbänden bestrittenen Kosten der Fürsorgeerziehung beizutragen. Preuß. Gesetz vom 2. Juli 1900.
1. Unterliegt der an die Stelle der Fracht und der betreffenden Auslagen wegen Nichterfüllung des Frachtvertrags tretende Schadensersatzanspruch des Frachtführers der Verjährung des § 196 Abs. 1 Ziff. 3 B.G.B.?
2. Entspricht für die Unterbrechung der Verjährung die während der Anhängigkeit des inländischen Rechtsstreites im Inlande zugestellte demande en garantie des holländischen Rechts in einem in Holland anhängigen Prozeß der Streitverkündung des deutschen Rechts im § 209 Abs. 2 Ziff. 4 B.G.B.?
1. Können unerhebliche Fehler in der Abschrift des zugestellten Urteils den Beginn der Berufungsnotfrist hindern?
2. Wann besteht bei Klagerhebung mehrerer Miteigentümer auf Pfandfreigabe notwendige Streitgenossenschaft?
3. Ist die nur gegen einen der notwendigen Streitgenossen eingelegte Berufung wirksam?
Zur Frage der Besteuerung von Fideikommißanfällen nach § 1 Ziff. 2 des preußischen Erbschaftssteuergesetzes vom 24. Mai 1891; Begriff des steuerpflichtigen Anfalls.
Kann der Kläger, der mit der Klage auf Rechnungslegung die Klage auf Herausgabe dessen verbunden hat, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse ihm schuldet, nach der rechtskräftigen Verurteilung des Beklagten zur Rechnungslegung, wenn der Beklagte trotz versuchter Zwangsvollstreckung keine Rechnung gelegt hat, den Anspruch auf das Interesse an dem Ausbleiben der urteilsgemäßen Rechnungslegung in der Berufungsinstanz neu erheben?
Darf das Berufungsgericht, wenn in erster Instanz nur über den Grund des Anspruchs verhandelt und erkannt ist, wegen einer der Klage entgegenstehenden Aufrechnungseinrede über den Betrag des Klaganspruchs Beweis erheben und je nach dem Ergebnisse die Klage abweisen?
1. Ist gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte, betreffend die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands (§ 16 Abs. 2 G.K.G.), nach § 567 Abs. 2 Z.P.O. (n. F.) eine Beschwerde zulässig?
2. Ist das Reichsgericht durch einen gemäß § 574 Abs. 2 Z.P.O. (n. F.) erlassenen, die Zulässigkeit der Beschwerde aussprechenden Beschluß des Oberlandesgerichts behindert, seinerseits die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen?