Ist für die Extinktiv-Verjährung von Forderungen, welche ihren Sitz unter fremdem Rechte haben, aber in Alt-Preußen eingeklagt werden, auch nach dem preuß. Allgemeinen Landrechte das örtliche Recht der Obligation maßgebend?
Kommt der Glaube des Grundbuches in Frage, wenn in diesem ein Grundstück noch auf den Namen beider Eheleute eingetragen steht, nachdem die bestandene eheliche Gütergemeinschaft bereits durch den Tod der Ehefrau gelöst ist? Exekutionshypothek.
Ist ein Darlehnsgläubiger, welcher später an den Schuldner im Spiele verloren und die Aufrechnung der Gewinnforderung auf die Darlehnsschuld mündlich bewilligt hat, nach dem Allg. Landrecht bei einem Objekte von mehr als 50 Thlr. an diese Bewilligung gebunden?
Hat derjenige, welchem eine Sache körperlich übergeben worden ist, in Ansehung der aus dem Besitze entspringenden Rechte den Vorzug vor dem, welcher vorher den Besitz durch constitutum possessorium erlangt hatte?
1. Ist nach A.L.R. die Ehefrau berechtigt, dem verarmten Ehemanne den Nießbrauch und die Verwaltung der Illaten zu entziehen, so lange der Ehemann ihr aus den Illatenrevenuen standesmäßigen Unterhalt gewährt?
2. Dürfen die Gläubiger des Ehemannes, zum Zwecke ihrer Befriedigung aus dem Reste der Illatenrevennen, einen Vertrag der Ehefrau anfechten, durch welchen der Mann dem Nießbrauche an den Illaten entsagt hat?
Unter welchen Umständen ist über Beiträge zum Kirchenbau, welche durch eine von der aufsichtführenden Regierung exekutorisch erklärte Umlage unter die Mitglieder der Kirchengemeinde verteilt sind, der Rechtsweg zulässig?
1. Wird der Anspruch aus der nützlichen Verwendung im Sinne des Allg. Landrechtes T. I. Tit. 13. Abschn. 3 dadurch ausgeschlossen, daß der für den erhobenen Anspruch fundamentale Wertsübergang nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Verwendungsklägers in das Vermögen des Verwendungsbeklagten stattgefunden hat?
2. Welches sind die Voraussetzungen der Schlüssigkeit eines solchen Anspruches im Falle der Wertsübergang durch Rechtshandlungen eines Mittelsmannes verwirklicht ist?
Gilt der nach §. 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 9. März 1872 für die Obduktion eines Leichnams zu liquidierende Gebührensatz auch für die Obduktion eines Tierkörpers?
Ist die nach dem römischen Rechte wegen Störung im Gebrauche eines öffentlichen Weges gegebene Klage nach den im Königreiche Preußen über die Zulässigkeit des Rechtsweges bestehenden Vorschriften statthaft?
Ist der Anspruch aus der nützlichen Verwendung dadurch ausgeschlossen, daß die Verwendung aus dem Vermögen des Versionsklägers in den Nutzen des Versionsbeklagten durch das Rechtsgeschäft eines Dritten vermittelt ist?