Ist in Preußen über die Befreiung eines Mitgliedes der Familie eines Preußen angehörigen vormaligen deutschen Reichsstandes von der Einkommensteuer der Rechtsweg zulässig?
Wird nach dem Gesetze vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten, ein Beamter, welcher nach Bewilligung seiner Pensionierung vor dem Tage, auf welchen seine Versetzung in den Ruhestand bestimmt ist, in strafgerichtliche Untersuchung gezogen und verhaftet wird, durch das nach diesem Tage gegen ihn ergangene, mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verbundene Strafurteil des Anspruches auf die ihm bewilligte Pension verlustig?
Ist der Rechtsweg zulässig bei Streitigkeiten über die Beitragspflicht der angrenzenden Grundeigentümer zu den Kosten einer von der Gemeinde hergestellten Straßenanlage, insbesondere über die Repartition der Zinsen aus dem zum Erwerbe des Straßenterrains ausgelegten Kapitale?
Begründet das acceptierte mündliche Versprechen einer Zuwendung im Werte von über 150 M unter der Bedingung oder zum Zwecke einer zu schließenden Ehe an einen der künftigen Ehegatten für den Promissar nach Vollziehung der Ehe einen klagbaren Anspruch auf das Versprochene?
Ist das durch Privileg erteilte Recht zum ausschließlichen Drucke und Verkaufe eines bestimmten Schriftwerkes als eine ausschließliche Gewerbeberechtigung im Sinne des Gesetzes vom 17. März 1868 anzusehen?
Kann der elektrische Strom Gegenstand eines Lieferungsvertrages im Sinne des §. 981 A.L.R. I. 11 und des Tarifes zum Stempelgesetze vom 7. März 1822 sein?
Gesetz über die Zwangsvollstreckung in Immobilien vom 13. Juli 1883 §. 24.
Liegt dem die Zwangsvollstreckung eines Grundstückes betreibenden Gläubiger, welcher Erstattung von Ausgaben in der Zwangsverwaltung aus den beim Zwangsverkaufe erzielten Kaufgeldern beansprucht, nur der Beweis ob, daß er die Ausgaben auf Verlangen des Zwangsverwalters zur Erhaltung und nötigen Verbesserung des Grundstückes hingegeben hat, oder muß er auch beweisen, daß die Ausgaben zu den gedachten Zwecken verwendet sind?
1. Wird die Befugnis des Hypothekengläubigers zur persönlichen Klage gegen den Veräußerer des Pfandgrundstückes durch die Anstellung der persönlichen Klage gegen den Erwerber und Schuldübernehmer aufgehoben?
2. Wird durch die rechtzeitige Zustellung des nur den persönlichen Anspruch betreffenden Zahlungsbefehles an den Erwerber des Pfandgrundstückes dem Hypothekengläubiger die persönliche Klage gegen den Veräußerer überhaupt oder doch dann erhalten, wenn in diesem Verfahren die Subhastation des Pfandgrundstückes herbeigeführt wird?