1. Verlieren bewegliche Sachen, welche der Eigentümer eines Grundstückes zum Zwecke der Benutzung desselben darauf gebracht hat, und welche deshalb nach Art. 524 Code civil als unbewegliche Sachen anzusehen sind, diesen Charakter dadurch, daß sie als bewegliche Sachen gepfändet und unter Trennung vom Grundstücke zwangsweise verkauft worden sind?
2. Kann der Hypothekengläubiger, dem das Grundstück mit Zubehör verpfändet war, bei dem Verteilungsverfahren bezüglich des Erlöses aus den als bewegliche Sachen gepfändeten Zubehörstücken ein Vorzugsrecht geltend machen?
3. Stehen einem Widerspruche dieses Hypothekargläubigers gegen die Pfändung der Zubehörstücke auf Grund des §. 690 C.P.O. die Vorschriften des §. 710 dieses Gesetzbuches oder des §. 1 des preußischen Gesetzes vom 4. März 1879 betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen entgegen?
Kann der Beklagte im Urkundenprozesse daraus, daß er früher bereits eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens des im Urkundenprozesse verfolgten Anspruches anhängig gemacht hat, die Einrede der Rechtshängigkeit herleiten, wenn die zur Begründung der Feststellungsklage erforderlichen Thatsachen nicht mit den im Urkundenprozesse zulässigen Beweismitteln dargethan werden können?
1. Findet auf die durch §. 26 der Konkursordnung bestimmte sechsmonatliche Frist §. 200 Abs. 2 C.P.O. Anwendung?
2. Ist die vorgedachte sechsmonatliche Frist, im Falle einer Pfändung eine Benachrichtigung gemäß §. 744 Abs. 2 C.P.O. vorhergegangen ist, vom Tage dieser Benachrichtigung, oder erst vom Tage der erfolgten Pfändung an zu berechnen?
Ist für die Ansprüche an den Gerichtsvollzieher wegen pflichtwidriger Ausführung des Zwangsvollstreckungsauftrages das Landgericht ausschließlich zuständig?
Kann im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt die Partei, welcher zugestellt worden ist, die geschehene Zustellung durch das von ihrem Anwalte in Gemäßheit des §. 181 C.P.O. ausgestellte, dem Anwalte der zustellenden Partei ausgehändigte Empfangsbekenntnis beweisen?
Kann die nach Vorschrift des §. 61 C.P.O. durch Zustellung einer Klage gegen beide Parteien des Hauptprozesses eingeleitete Hauptinterventionssache in der Berufungsinstanz lediglich gegen eine dieser Parteien fortgesetzt und verhandelt werden?
Dürfen im Läuterungsverfahren sachliche Einreden, auch wenn sie erst nach der Rechtskraft des bedingten Endurteiles entstanden sind, berücksichtigt werden?