Ist die Klagbarkeit der Zusage einer besonderen Belohnung an einen Angestellten für den Fall, daß das von ihm geleitete Geschäft in Schwung gebracht werde, von Beobachtung der Form der Schenkung bedingt?
1. Kann nach französischem Rechte die Übertragbarkeit einer Forderung mit Wirkung gegen Dritte durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen werden?
2. Sind die Gläubiger eines Brandbeschädigten gehindert, gemäß Art. 1166 des bürgerl. Gesetzbuches den Entschädigungsanspruch ihres Schuldners durch Klage geltend zu machen, wenn der Versicherungsvertrag bestimmt, daß der Versicherer nicht verbunden sei, sich mit Anderen als dem Versicherten in Verhandlungen über den Schaden einzulassen?
Ist der Gläubiger, welcher eine Forderung seines Schuldners gepfändet hat, auf Grund dieser Pfändung ohne gerichtliche Überweisung der Forderung aktiv legitimiert, gegen den Drittschuldner eine Feststellungsklage dahin anzustellen, daß die gepfändete Forderung zu Recht besteht?
Hat das Berufungsgericht die Sache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen, wenn die Klage vom Landgerichte von Amts wegen wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen ist, das Berufungsgericht dagegen den Rechtsweg für zulässig erachtet hat?
1. Hat der Berufungskläger, der das erste Urteil dem Gegner am Tage der Eröffnung des Konkurses über dessen Vermögen und demnächst noch einmal dem Prozeßbevollmächtigten des Verwalters zugestellt hat, zu beweisen, daß die erste Zustellung nach der Konkurseröffnung und deshalb unwirksam erfolgt ist?
2. Unterbrechung und Aufnahme des Verfahrens im Konkurse. Wie ist, im Falle der Rechtsstreit für den Gemeinschuldner anhängig war, zu verfahren, wenn die Unterbrechung nach Verkündung a) vor Zustellung, b) nach Zustellung des ersten Urteiles eingetreten ist und der Verwalter die Aufnahme verzögert? Ist das Urteil, welches ausspricht, daß das Verfahren durch den Verwalter aufgenommen sei, ein Endurteil oder ein Zwischenurteil?
1. Hat der Berufungskläger, der das erste Urteil dem Gegner am Tage der Eröffnung des Konkurses über dessen Vermögen und demnächst noch einmal dem Prozeßbevollmächtigten des Verwalters zugestellt hat, zu beweisen, daß die erste Zustellung nach der Konkurseröffnung und deshalb unwirksam erfolgt ist?
2. Unterbrechung und Aufnahme des Verfahrens im Konkurse. Wie ist, im Falle der Rechtsstreit für den Gemeinschuldner anhängig war, zu verfahren, wenn die Unterbrechung nach Verkündung a) vor Zustellung, b) nach Zustellung des ersten Urteiles eingetreten ist und der Verwalter die Aufnahme verzögert? Ist das Urteil, welches ausspricht, daß das Verfahren durch den Verwalter aufgenommen sei, ein Endurteil oder ein Zwischenurteil?
Darf in dem in der Civilprozeßordnung (§§. 762-768) vorgesehenen Verteilungsverfahren einem Gläubiger Anweisung erteilt werden, wenn feststeht, daß derselbe seine Forderung auf einen Dritten übertragen hat?
Ist, wenn eine solche Anweisung erfolgt ist, im Gebiete des rheinischen Rechtes der dem Angewiesenen nachstehende Gläubiger befugt, die Streichung der Anweisung zu verlangen?